Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten das LG und das OLG Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits entschieden. Jetzt hat die Bausparkasse die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018 (Az 17 U 131/17) ist damit rechtskräftig geworden. Die Bausparkasse darf die angegriffene Klausel nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.
Das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil u.a. dargelegt, dass die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 21.02.2017 (Az XI ZR 185/16) entschieden, dass Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, um zu entscheiden, ob sie das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchten. In den verhandelten Fällen durfte die Bausparkasse nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung kündigen. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das erste nunmehr rechtskräftige Urteil stimmt uns zuversichtlich, dass wir auch mit unseren weiteren Klagen gegen die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen eine drohende weitere Kündigungswelle verhindern können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia war eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Von entsprechenden Klauseln betroffene Verbraucher müssen daher nicht aktiv werden. Auf rechtswidrige Klauseln dürfen die Bausparkassen sich nicht berufen. Medienberichten zufolge verwendet Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.
Zum aktuellen Stand der Verfahren:
Die Klage gegen die LBS Südwest wurde ebenfalls in beiden Instanzen zu Gunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018, Az 2 U 188/17, nicht rechtskräftig). Die LBS Südwest hat Revision beim BGH eingelegt (Az XI ZR 474/18). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln in den Musterbedingungen für Bausparverträge soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az 26 U 193/17) verhandelt werden.