Berlin – Niemand ist vor Schicksalsschlägen gefeit. Doch wer erledigt im Ernstfall die Bankgeschäfte? Kinder, Eltern und (Ehe-) Partner haben nicht „automatisch“ Zugriff auf das Konto des Betroffenen. Deshalb sind zwei Sachen wichtig: Zum einen sollte man möglichst früh vorsorgen und eine Person des Vertrauens benennen, die sich um die Angelegenheit kümmern kann und zum anderen sollte man auf die von Banken angebotenen Vordrucke für eine „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ zurückgreifen. So verhindert man die gegebenenfalls erforderliche gerichtliche Bestellung eines Betreuers für diese Fragen. Wichtig hierbei: Es handelt sich nicht um eine Generalvollmacht, sondern nur um ein auf Bankgeschäfte zugeschnittene Einverständnis.
Um eine solche Autorisierung zu erteilen, sollten der Vollmachtgeber (also der Kontoinhaber) und die Vertrauensperson, der die Vollmacht erteilt werden soll, gemeinsam die Bank aufsuchen. Der Bevollmächtigte wird bei der Bank wie gesetzlich gefordert anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses identifiziert. Etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können mit diesem Vorgehen ausgeräumt werden.
Der Umfang der Bankvollmacht ist klar definiert: Unter anderem können Überweisungen veranlasst (z.B. für Miete oder laufende Kosten) oder Geld abgehoben werden. Der Kontoinhaber kann bereits eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. Es können allerdings keine neuen Kredite für den Kontoinhaber aufgenommen werden.
Ebenfalls zu beachten: Sollte der Kontoinhaber sterben, erlischt die Vollmacht nicht, sondern bleibt auch über den Tod hinaus für die Erben in Kraft, die diese widerrufen können.