Bonn – Die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 sind fristgerecht bis zum Ende des Jahres einzureichen. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Bei Kleinstunternehmen ist auch eine Hinterlegung möglich.
Neben der Aufstellung des Jahresabschlusses ist grundsätzlich jedes Unternehmen in Deutschland – nach Abschluss eines Geschäftsjahrs im Laufe des folgenden Jahres – dazu verpflichtet, diesen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei Kleinstunternehmen genügt es, zumindest die Bilanz im Unternehmensregister zum Abruf zu hinterlegen. Unterlässt das Unternehmen die rechtzeitige Einreichung, droht ein Ordnungsgeldverfahren, welches vom Bundesamt für Justiz (BfJ) durchgeführt wird.
„Seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens vor mehr als 10 Jahren halten sich zwar die meisten Unternehmen an die Offenlegungspflicht“, sagt Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz. „Andererseits gibt es immer noch zahlreiche Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.“ Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt das Bundesamt für Justiz sich darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.
Die Betroffenen
Offenlegungspflichtig sind Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG), Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation haben eine Offenlegung vorzunehmen.
Für Kleinstunternehmen gibt es bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Erleichterungen. Sie brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Zudem haben sie die Möglichkeit, ihre Bilanz lediglich zu hinterlegen statt sie zu veröffentlichen; die Bilanz ist dann für Interessierte nur auf kostenpflichtigen Antrag beim Bundesanzeiger als elektronische Kopie erhältlich. Begünstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Nähere Informationen dazu gibt die Internetseite des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de).
Offenlegung als gesetzliche Verpflichtung
Die Offenlegungspflicht dient dem Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen, bei denen den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet, und bildet damit gewissermaßen die Kehrseite der Haftungsbeschränkung für Gesellschafter der betroffenen Rechtsformen. Die Publizitätspflicht schützt folglich das Interesse der Marktteilnehmer (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u.a.) an der Transparenz der am Markt teilnehmenden Unternehmen.
Das Verfahren
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an, regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro. Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Vermieden werden kann das – unter Umständen zwangsweise beizutreibende – Ordnungsgeld nur dadurch, dass das Unternehmen die Offenlegung innerhalb der Nachfrist nachholt. Wird die sechswöchige Nachfrist nur geringfügig überschritten, setzt das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld nicht in der vollen angedrohten Höhe, sondern erheblich geringer fest. Bei unverschuldetem Versäumen der Fristen kann dem Unternehmen auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dafür müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, etwa wenn praktische Schwierigkeiten oder Krankheiten die fristgerechte Offenlegung verhindern. Die Unternehmen sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, eine durchgehend reibungslose Fortführung ihres Geschäftsbetriebes sicherzustellen.
„Unternehmen, die sich bereits in einem Ordnungsgeldverfahren befinden, kann man nur raten, die Offenlegung sofort nachzuholen. Falls notwendig, kann man sich auch selbstverständlich mit uns in Verbindung setzen“, erläutert BfJ-Präsident Friehe. Zwar könne ein einmal festgesetztes Ordnungsgeld nicht einfach wieder aufgehoben werden. In der Regel führe eine frühzeitige Intervention aber dazu, dass die finanzielle Belastung jedenfalls gemildert werden kann. Auf der anderen Seite ist das Bundesamt für Justiz in Fällen, bei denen wiederholt und für mehrere Jahre nicht offengelegt wurde, hartnäckig: Ordnungsgelder können dann gegen den oder die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft persönlich festgesetzt und vollstreckt werden. Dann haften die Betroffenen auch mit ihrem Privatvermögen.
Frist wahren – Ordnungsgeld vermeiden
Grundsätzlich gilt: Wer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss ordnungsgemäß offenlegt, hat seine Pflichten erfüllt. Für Unternehmen, die als Geschäftsjahr das Kalenderjahr haben, ist darum der 31. Dezember 2018 ein wichtiger Termin: Bis dahin muss der Jahresabschluss 2017 beim Bundesanzeiger offengelegt sein. Diese Fristen gelten auch für Kleinstunternehmen, die ihre Offenlegungspflicht durch Hinterlegung ihrer Bilanz erfüllen wollen. Für börsennotierte Unternehmen gelten kürzere Fristen.
Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren sind im Internet unter www.bundesjustizamt.de zu finden.