Neustadt an der Weinstraße – Am 28. Dezember 2018 fällt der Startschuss zum Verkauf von Silvesterfeuerwerk im Handel. Ab diesem Tag kontrollieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) in Handelsgeschäften, ob die Bestimmungen zur Lagerung und zum Verkauf eingehalten werden. Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und unterliegen dem Sprengstoffgesetz. Deshalb sind strenge Maßstäbe beim Verkauf dieser pyrotechnischen Artikel einzuhalten.
Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure der SGD Süd achten darauf, dass in den Verkaufsstätten die Lagermengen eingehalten werden. Auch werden die Sicherheitsanforderungen überprüft, die bei der Lagerung und beim Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen gelten.
Die SGD Süd weist darauf hin, dass nur Silvesterfeuerwerk mit einer Europaeinheitlichen Registrierungsnummer (z.B. 0589-F2….) in Verbindung mit dem CE-Kennzeichen verkauft und gekauft werden darf. Nur so ist ein gefahrloser Umgang gewährleistet.
Darüber hinaus gilt, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur an Personen, die älter als achtzehn Jahre sind, verkauft werden dürfen. Das Abbrennen ist ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar durch Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zulässig.