Neustadt an der Weinstraße – Nach der – auch einmaligen – Einnahme von sog. „harten“ Drogen (wie z. B. Amphetamin, Ecstasy, Kokain) wird die Fahrerlaubnis im Regelfall entzogen. Im Unterschied zu einem Alkoholkonsum kommt es beim Konsum dieser Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Darauf weist das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Beschluss vom 18. Januar 2019 zum wiederholten Mal hin.
In dem zugrundeliegenden Fall wollte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf einem Festival feiern „wie in alten Zeiten“ und hatte dabei u.a. Amphetamin (Ecstasy) eingenommen. Sein Auto hatte er extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Dagegen wandte er sich in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt und berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg, sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt. Das Gericht betont in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.
Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.