Frankenthal – (ots) – Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Ihm wird Mord, gefährliche Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.
Wegen einer zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung der Vorsitzenden Richterin musste im Dezember 2017 erneut mit der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) – Schwurgerichtskammer – begonnen werden.
Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Haftbeschwerde ein, die vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 als unbegründet verworfen wurde. Die hiergegen zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg:
Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 ist die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.
Der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat mit Beschluss vom heutigen Tag der Haftbeschwerde stattgegeben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Kriterien konkretisiert, die erfüllt sein müssen, um die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz einer ungenügenden Verhandlungsdichte zu rechtfertigen.
Der Strafsenat hat für seine erneute Entscheidung weitere Informationen zur Belastungssituation der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) und zu den auf die Belastungssituation erfolgten Maßnahmen der Justizverwaltung eingeholt. Deren Überprüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen, unter denen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise zu rechtfertigen wäre, nicht erfüllt sind.