MANNHEIM – In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 – sind den Beteiligten in diesen Tagen die Urteilsgründe bekannt gegeben worden.
In seinem Urteil hatte das Verwaltungsgericht die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen abgewiesen, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. Zur Begründung ihres Verbots vom 22.09.2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO – berufen, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Zuvor war der Jaguar F-Type des Klägers zwischen dem 28.07.2016 und dem 24.08.2016 vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers gemeldet.
Den polizeilichen Meldungen zufolge hatte der Kläger mit seinem Fahrzeug unter anderem auf dem Mannheimer Cityring nachts während einer Rotlichtphase „unnötig Gas“ gegeben, sei „mit durchdrehenden Rädern“ und „laut aufheulendem Motor“ unterwegs gewesen, habe „übermäßig stark beschleunigt“ und sei mehrfach durch „unnötig starke Gasstöße“ aufgefallen.
Zur Begründung seines die Klage des Autofahrers abweisenden Urteils hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nun ausgeführt: Unzumutbar könne der durch ein Fahrzeug verursachte Lärm insbesondere dann sein, wenn dieser – wie im Fall des Klägers – durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen werde. In der Regel würden zusammen mit den genannten unnötigen Lärmbelästigungen auch vermeidbare Abgasbelästigungen auftreten. Die in § 30 Absatz 1 StVO enthaltenen Verbote knüpften dabei nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an. Ein Verstoß gegen § 30 Absatz 1 StVO könne deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei.
Das persönliche Bedürfnis des Klägers, mit seinem Auto zu „posen“, habe im Rah- men der Gesamtbeurteilung außer Betracht zu bleiben oder jedenfalls hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurückzutreten. In der Inanspruchnahme des Klägers liege auch kein Verstoß gegen den in Arti- kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus den von der Stadt Mannheim vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese nicht nur gegen den Kläger, sondern seit dem Jahr 2016 verstärkt gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Mannheim auch gegen andere sogenannte Auto-Poser vorgehe.
Das Urteil vom 17.12.2018 (1 K 4344/17) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.