Kreis Bad Dürkheim: „Folgen des Brexits“ – Das Amt für Migration und Integration informiert

Brexit (Foto: Pixabay/DasWortgewand)
Brexit (Foto: Pixabay/DasWortgewand)

Bad Dürkheim – Großbritannien wird nach aktuellem Stand mit Ablauf des 29. März 2019 aus der Europäischen Union austreten. Momentan ist nicht absehbar, ob es noch zu einem Austrittabkommen kommen wird. Ein ungeregelter Brexit bedeutet, dass britische Staatsangehörige ab dem 30. März 2019 nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind und für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beabsichtigt eine Ministerverordnung zu erlassen, auf deren Grundlage sich bisher freizügigkeitsberechtigte Personen für eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten bis zum 30. Juni 2019 rechtmäßig ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und arbeiten können.

Die Betroffenen haben demnach bis zum 30. Juni 2019 Zeit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zu stellen.

Das Amt für Migration und Integration bittet daher alle britischen Staatsangehörigen sich so früh wie möglich zu melden und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen – spätestens bis zum 30. Juni, da die geplante Ministerverordnung aber noch nicht erlassen ist, besser bis zum 29. März. Dies betrifft rund 100 Britinnen und Briten, die im Landkreis Bad Dürkheim leben. Beim Amt für Migration und Integration besteht außerdem die Möglichkeit, einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Ob die Anforderungen hierfür erfüllt sind, kann im persönlichen Gespräch erörtert werden.

Informationen zu Einbürgerung und Übergangsfristen wegen des Brexits finden sich außerdem hier: www.einbuergerung.rlp.de

Eine Regelung, in welcher Weise eine Überleitung von der Freizügigkeit in die Aufenthaltsrechte nach dem Aufenthaltsgesetz erfolgen soll, wurde durch das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat noch nicht getroffen. Ziel ist es jedoch, freizügigkeitsberechtigten Personen möglichst im Rahmen einer vereinfachten Einzelfallprüfung (z.B. Verzicht auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung) in einen gleichwertigen Aufenthaltstitel überzuleiten.

Für die Zeit der Antragsprüfung gilt der bisherige Aufenthaltsstatus als fortbestehend und die Betroffenen können eine Fiktionsbescheinigung erhalten. Diese Fiktionsbescheinigung ermöglicht weiterhin den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt.