Neustadt an der Weinstraße – Die Garten-Outdoor-Saison geht bald wieder los. Damit man sicher Spaß haben kann, hat die Gewerbeaufsicht der SGD Süd im letzten Jahr fünf große Trampoline für den häuslichen Gebrauch in Märkten geprüft. Es wurden keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt.
Schwerpunkt waren die formalen Anforderungen an die Kennzeichnung der Trampoline. Es wurden aber auch Anforderungen aus der neuen DIN EN 71-14 von November 2017 gecheckt. Danach müssen auch die Fangnetzhöhe oder die farbliche Abhebung des Reißverschlusses in Ordnung sein.
Damit man ungetrübten Spaß mit dem Trampolin haben kann, sollte beim Kauf auf Folgendes geachtet werden:
- Auf dem Trampolin müssen der Name und die Anschrift des Herstellers angegeben sein.
- Auf dem Trampolin müssen Warnhinweise angebracht sein.
- Dem Trampolin muss eine Aufbau- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beiliegen.
- Das Trampolin muss ein Sicherheitsnetz (nur bei mittleren und größeren Geräte) haben, welches sich von innen und außen öffnen lässt und wodurch ein Erwachsener das Trampolin betreten kann.
- Das Trampolin darf keine scharfen Kanten aufweisen oder Stellen haben, an denen man sich beim Springen einklemmen kann.
Bei der Benutzung muss man sich an die Aufbau- und Bedienungsanleitung des Herstellers halten. Es kann auch erforderlich sein, das Netz in regelmäßigen Abständen zu tauschen.
Wenn diese Punkte beachten werden, sollte einem ungetrübten Trampolinvergnügen nichts im Wege stehen.
Insgesamt wurden fünf Trampoline in vier Läden geprüft. Hierbei gab es zwei geringfügige formale Beanstandungen, welche an die zuständige Marktüberwachungsbehörde am Sitz des Herstellers abgegeben wurden. Diese Behörde wird dann zusammen mit dem Hersteller für eine Mängelbeseitigung sorgen.
Bei Fragen zu einem Trampolin oder bei vermeintlich unsicheren Trampolinen kann man sich an die Gewerbeaufsicht (Referat23@sgdsued.rlp.de oder 06321/99-0) wenden.