Koblenz – Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat zu Recht die Bestätigung der Wiederwahl des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr versagt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes (LBKG) bedarf der als ehrenamtliche Führungskraft in der Freiwilligen Feuerwehr gewählte Wehrleiter der Bestätigung durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister der Stadt Bitburg versagte diese Bestätigung dem als Wehrleiter gewählten Kläger. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Der Bürgermeister der beklagten Stadt habe zu Recht die Bestätigung des Klägers als Wehrleiter versagt. Nach dem LBKG sei diese Bestätigung zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet sei. Ein solcher wichtiger Grund sei hier gegeben, weil die – erneute – Wahrnehmung der Wehrleiterfunktion durch den Kläger für die Beklagte nicht mehr zumutbar und untragbar sei. Denn der Kläger habe seine Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn in seiner vergangenen Amtszeit mehrfach gröblich verletzt. Die Aussagen, die er in seiner Funktion als Wehrleiter im Juni und im November 2016 sowie im März 2018 gegenüber Pressevertretern getroffen habe, und die sie begleitenden Umstände ließen erkennen, dass er innerdienstliche Meinungsverschiedenheiten mit ihm unmittelbar Dienstvorgesetzten sowie mit nach den Bestimmungen des LBKG im Einzelfall auch übergeordneten Aufgabenträgern in der Öffentlichkeit austrage, ohne dabei Rücksicht auf die Interessen seines Dienstherrn zu nehmen. Auch weitere Verhaltensweisen offenbarten seine charakterliche Ungeeignetheit zur Ausübung einer Führungsfunktion. Aus diesen werde deutlich, dass der Kläger unter bewusster Umgehung seines Dienstvorgesetzten immer wieder eigenmächtige Entscheidungen treffe, die Zuständigkeiten anderer nicht anerkenne und seine eigenen Kompetenzen überschreite; er habe damit zugleich weitreichende nachteilige Folgen auf Seiten seines Dienstherrn bewusst herausgefordert. Dadurch habe er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn grundlegend erschüttert und nachhaltig zerstört.