Karlsruhe – Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit kürzlich zugestelltem Urteil die vorerst letzte Klage in einer Reihe von waffenrechtlichen Verfahren abgewiesen. Geklagt hatten jeweils Angehörige von Rockergruppierungen, denen die zuständigen unteren Verwaltungsbehörden den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition mit Blick auf die Zugehörigkeit zu diesen Gruppierungen untersagt hatten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren beim Regierungspräsidium Karlsruhe war jeweils Klage beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Sämtliche Klagen blieben ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist dabei jeweils – in Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden – davon ausgegangen, dass die verbotsbegründende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit allein aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Rockergruppierungen abgeleitet werden könne, auch wenn die Kläger selbst bisher weder strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten seien. Vorauszusetzen sei, dass die fraglichen Gruppierungen strukturell durch die Bereitschaft geprägt seien, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, und das einzelne Mitglied der Gruppe, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität in einer Hierarchiekette, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden könne. Diese Voraussetzungen wurden jeweils mit Blick auf vorliegende kriminalpolizeiliche Erkenntnisse bejaht.
Gegen eine Reihe der ergangenen Urteile wurde bereits Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gestellt; über diese Anträge ist noch nicht entschieden.