SGD Süd berät zu Fragen des Arbeitsschutzes bei Hitze

Der Sommer kehrt zurück: Auch am Arbeitsplatz kann es heiß werden

Neustadt an der Weinstraße – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) weist jetzt darauf hin, dass die Arbeitgeber insbesondere während der Sommerzeit ihrer Fürsorgepflicht bei zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz Rechnung tragen müssen. Eine zu hohe Temperatur kann eine Gefahr darstellen, sei es durch gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Herz-Kreislauf-Probleme oder durch verminderte Konzentrationsfähigkeit, die zu Arbeitsunfällen führen kann.

Betroffen sein können alle Arbeitnehmer: In der Produktion, im Verkauf oder im Büro. Regelungen hierzu finden sich in der Arbeitsstättenverordnung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperaturen“.

Demnach soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26° Celsius nicht überschreiten. Betragen Außenlufttemperatur und Arbeitsraumtemperatur mehr als +26° Celsius, soll der Arbeitgeber bei vorhandenen baulichen Maßnahmen (siehe unten) zusätzliche Maßnahmen ergreifen“, informiert der SGD Süd-Präsident Hannes Kopf.
Bei Temperaturen von über +30° Celsius im Arbeitsraum muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

Übersteigen die Temperaturen im Arbeitsraum +35° Celsius so ist dieser Raum ohne weitere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet (Abweichungen gibt es bei Hitzearbeitsplätzen zum Beispiel in der Glas- oder Metallindustrie).

Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, hat der Arbeitsgeber in einer Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitsstätte zu ermitteln.

Als Arbeitsschutzbehörde überprüft die SGD Süd, ob angemessene Gefährdungsbeurteilungen erstellt wurden und diesbezügliche Unterweisungen erfolgt sind. Die Fachleute der SGD Süd kontrollieren dabei nicht nur die Umsetzung der Schutzmaßnahmen, sie beraten auch und setzen bei Verstößen in erster Linie auf Einsicht durch Aufklärung.

Hannes Kopf sagt: „Schutzmaßnahmen können bauliche, technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen sein“.

Schutzmaßnahmen:

  • Bauliche Maßnahmen gegen direkte Sonneneinstrahlung sind zum Beispiel Außenjalousien, Markisen oder lichtlenkende Bauelemente und möglichst schon bei der Errichtung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
  • Technische Maßnahmen gegenüber erhöhter Raumtemperatur sind unter anderem Klimageräte oder Klimaanlagen, Ventilatoren aber auch die effektivere Steuerung des beweglichen Sonnenschutzes oder der Lüftungseinrichtung.
  • Organisatorische Maßnahmen können Arbeitszeitverlagerung auf kühlere Tageszeiten, die Aufhebung des „Krawattenzwangs“ oder auch Getränkebereitstellung sein.
  • Persönliche Maßnahmen sind beispielsweise lockere Bekleidung, leichtes Schuhwerk oder bewusst leichtes Essen gegen das Schwitzen am Arbeitsplatz.

Arbeitgeber, die mehr über das Thema und die erforderlichen Schutzmaßnahmen wissen wollen, können sich an die Fachleute der SGD Süd wenden. Auch Beschäftigte oder Mitarbeitervertretungen, die die mangelnde Umsetzung von Schutzvorschriften vermuten, können sich an die SGD Süd wenden.

Ansprechpartner bei der SGD Süd zu diesem Thema für Betriebe und Beschäftigte:
– für die Pfalz: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt (06321/99-1267)
– für Rheinhessen: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz (06131/96030-0)