Neustadt an der Weinstraße – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) weist darauf hin, dass die gesundheitlichen Risiken von zu viel Sonne und UV-Strahlung für Beschäftigte, die sich berufsbedingt im Freien aufhalten müssen, oft unterschätzt werden. Während der Arbeitszeit, insbesondere während der späten Vormittags- und frühen Nachmittagsstunden (11 – 15 Uhr) ist die UV-Strahlung besonders intensiv.
Betroffen sind beispielsweise Beschäftigte in der Land-und Forstwirtschaft, im Gartenbau, Straßenbau, auf Baustellen, bei der Glas- und Gebäudereinigung, im Dachdecker- und Gerüstbauergewerbe, in der Straßenreinigung und der Müllentsorgung. Auch Beschäftigte bei der Postzustellung, in Schwimmbädern oder in Steinbrüchen sind, ebenso wie das Personal in Kindertagesstätten oder Sportlehrkräfte, oft lange der Sonneneinstrahlung ausgesetzt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Sie müssen ihre Beschäftigten über Gefahren und den richtigen Umgang mit den Schutzmaßnahmen unterweisen. Die SGD Süd weist darauf hin, dass diese Pflicht der Arbeitgeber auch für die Gefährdung durch Sonne und UV-Strahlung gilt. Die Firmen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen von ihren Beschäftigten eingehalten werden. Neben Hautschäden kann zu viel Sonnenexposition auch eine Bindehaut- und Hornhautentzündung am Auge, einen Sonnenstich, Hitzekollaps oder einen lebensbedrohenden Hitzschlag verursachen“, warnen die Fachleute der SGD Süd.
Als Arbeitsschutzbehörde überprüft die SGD Süd in diesem Sommer im Rahmen einer regionalen Programmarbeit auf Baustellen in Rheinhessen, ob Gefährdungsbeurteilungen erstellt wurden, dabei die Gefährdung durch Sonne und UV-Strahlung betrachtet wurde und Unterweisungen erfolgt sind. Die Fachleute der SGD Süd kontrollieren dabei nicht nur die Umsetzung der Schutzmaßnahmen, sie beraten auch und setzen bei Verstößen in erster Linie auf Einsicht durch Aufklärung. Ziel ist es, die Umsetzung der Maßnahmen voranzutreiben und auch die Beschäftigten für das Thema zu sensibilisieren.
„Schutzmaßnahmen können technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen sein“, so der SGD Süd-Präsident Hannes Kopf. Für ständige Arbeitsplätze im Freien kommen als technische Schutzmaßnahmen zum Beispiel Überdachungen, Sonnenschirme, Sonnensegel, UV-absorbierende Abdeckungen oder provisorische Unterstellmöglichkeiten in Betracht. Lassen sich diese Maßnahmen nicht umsetzen, stehen organisatorische Maßnahmen an, etwa die Beschränkung der Aufenthaltszeit in der Sonne, Änderung der Arbeitszeiten oder Zusatzpausen. Zuletzt kommen persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz: das Tragen bequemer bedeckender Kleidung, die über einen UV-Schutz verfügt. Wichtig sind auch eine Kopfbedeckung und der Einsatz wasserfester Sonnenschutzcremes mit entsprechend hohem Lichtschutzfaktor sowie geeignete Sonnenschutzbrillen.
Arbeitgeber, die mehr zum Thema und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen wissen möchten, können sich an die Fachleute der SGD Süd wenden. Auch Beschäftigte oder Mitarbeitervertretungen, die eine mangelnde Umsetzung von Schutzvorschriften vermuten, können sich an die SGD Süd wenden.
Ansprechpartner bei der SGD Süd zu diesem Thema für Betriebe und Beschäftigte:
– für die Pfalz: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt (06321/99-1267)
– für Rheinhessen: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz (06131/96030-0)