Kaiserslautern – Die Polizei berichtet von Vorfällen aus dem Dienstbezirk. Werden Hinweise gesucht und ihr habt etwas gesehen, dann wendet Euch bitte an die zuständige Polizeidienststelle.
Diebe beim Geldabheben gestört?
Kaiserslautern (ots) – Ein 36-Jähriger hat am Montag gegen 23 Uhr zwei Männer vor einer Bankfiliale in der Rummelstraße beobachtet, als sie einen Geldbeutel durchwühlten. Der Zeuge vermutete, dass es sich um Diebe handeln könnte, die ihre Beute nach Verwertbarem durchsuchten. Als der 36-Jährige die Männer ansprach, warfen sie die Geldbörse weg und rannten davon. Der Zeuge nahm den Geldbeutel an sich und informierte die Polizei. Möglicherweise stammt die Börse aus einer Straftat. Was die Männer mit dem Portemonnaie vor hatten ist nicht geklärt. Wollten sie versuchen mit der EC-Karte aus dem Geldbeutel am Bankautomaten Geld abzuheben? Die Ermittlungen dauern an. Laut Zeuge sind die beiden Männer 18 bis 20 Jahre alt, schlank und etwa 1,60 bis 1,70 Meter groß. Einer der Männer trug eine schwarze Jacke und einen gelben Schal, vermutlich ein Fan-Schal des Ballspielvereins Borussia 09 e. V. (BVB). Der andere war mit einer blauen Jacke bekleidet und trug einen roten Schal. Beide Personen hatten sich mit den Schals vermummt. Zeugen, die Hinweise zu den Männern geben können, werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 0631 369 2150 mit der Polizei Kaiserslautern in Verbindung zu setzen. |erf
Beim Aussteigen Fahrradfahrerin verletzt
Kaiserslautern (ots) – Ein Autofahrer hat am Montagabend in der Eisenbahnstraße die Fahrertür seines Wagens geöffnet und dabei eine Fahrradfahrerin verkletzt.
Der 49-Jährige parkte sein Auto gegen 19 Uhr am Straßenrand. Beim Aussteigen achtete er offensichtlich nicht auf den nachfolgenden Verkehr. Er öffnete die Fahrertür, ohne die herannahende Fahrradfahrerin zu bemerken. Die 60-Jährige krachte mit ihrem Fahrrad gegen die geöffnete Fahrertür. Sie stützte und verletzte sich dabei. Mit leichten Verletzungen wurde die Frau vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht. Am Auto entstand Sachschaden. Um das beschädigte Rad der 60-Jährigen kümmerte sich eine Freundin. |erf
Fußball: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel
Bei Spielen des 1. FC Kaiserslautern auf dem Betzenberg kommt es regelmäßig zu Behinderungen des Straßenverkehrs. Um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, sperrt die Polizei zeitweise den Elf-Freunde-Kreisel und die angrenzenden Straßen.
Die Einsatzkräfte sind bei jedem Heimspiel bestrebt, die Sperrungen und damit die Wartezeiten für die Fußballfans und für alle anderen Verkehrsteilnehmer so kurz wie möglich zu halten. Dennoch lassen sich Verzögerungen und Unannehmlichkeiten insbesondere nach Spielende nicht immer vermeiden.
Auch beim Pokalderby zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem 1. FSV Mainz 05 am 10. August 2019 kam es nach dem Abpfiff zu langen Wartezeiten. Vor allem die FCK-Anhänger mussten eine große Portion Geduld haben. Um eine Fantrennung und eine sichere Abreise aller Fans zu gewährleisten, sperrten Polizeikräfte den Elf-Freunde-Kreisel. Mehrere tausend Fans der Roten Teufel warteten in der Straße Zum Betzenberg bis die Gästefans wieder am Bahnhof waren.
Die Polizei bedankt sich bei allen Fans, Anwohnern und Verkehrsteilnehmern für ihre Geduld und das überwiegend gezeigte Verständnis.
Vereinzelt geäußerte Kritik nimmt die Polizei sehr ernst. Sie fließt in die Einsatznachbereitung ein und trägt zur Optimierung zukünftiger Einsätze bei.
Für das Polizeipräsidium Westpfalz hat die Sicherheit aller Stadionbesucher höchste Priorität.
Deshalb sieht das Einsatzkonzept der Polizei – hauptsächlich bei sogenannten Hochrisikospielen – eine strikte Trennung der jeweiligen Fans vor. Damit soll gewährleistet werden, dass rivalisierende Anhänger auf dem Weg ins Stadion und zurück nicht aufeinandertreffen. Das hat zur Folge, dass die Fans beider Vereine nacheinander zum Stadion begleitet werden. Insbesondere wenn die Gästefans mit der Bahn anreisen, führt der Weg über die Zollamtstraße und den Elf-Freunde-Kreisel hinauf zum Betzenberg.
Um dies zu erreichen ist eine zeitweise Sperrung der Zollamtstraße, des Kreisels und der Unterführung in der Eisenbahnstraße unumgänglich. Weder für Fahrzeuge noch für Fußgänger besteht in dieser Zeit vor und nach dem Spiel die Möglichkeit, den Bereich zu durchqueren.
An jedem Spieltag in Kaiserslautern ist mit einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das gilt auch für die bevorstehende Drittliga-Partie des 1. FC Kaiserslautern gegen den SV Waldhof Mannheim am 1. September 2019.
Deshalb appelliert die Polizei vor jedem Heimspiel an alle Fußballfans, möglichst frühzeitig anzureisen und bei ihrer Planung ausreichend Zeitpuffer einzubauen.
Fußballbegeisterte, die mit dem Auto zum Spiel kommen, sollten sich rechtzeitig über Parkmöglichkeiten und das Angebot des Park & Ride-Service informieren. Shuttlebusse fahren in der Regel ab “Universität” und “Kaiserslautern-Ost” (Parkplatz Schweinsdell) ab. Die Straßen in Stadionnähe bieten keine Parkplätze. Sie sind den Anwohnern vorbehalten.
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, sollte ebenfalls ausreichend Zeit für Verzögerungen einplanen und seine Reisezeiten so wählen, dass er rechtzeitig in Kaiserslautern ankommt. Das Stadion öffnet grundsätzlich 90 Minuten vor Spielbeginn seine Tore. Ist mit einem besonders hohen Zuschaueraufkommen zu rechnen, können die Fans bereits zwei Stunden vor dem Anpfiff in die Arena.
Gerade nach dem Spiel kann es rund um den Betze zu Wartezeiten kommen. Fußballfans sollten insbesondere auf dem Weg vom Stadion über die Straße Zum Betzenberg zur Bremer Straße und weiter zum Elf-Freunde-Kreisel mit Verzögerungen rechnen. Möglicherweise können öffentliche Verkehrsmittel nicht rechtzeitig erreicht werden.
Die Einschränkungen betreffen aber nicht nur Stadionbesucher. Auch Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer sollten sich auf Verzögerungen einstellen. So ist beispielsweise der Hauptbahnhof über den Elf-Freunde-Kreisel zeitweise nicht zu erreichen. Zugreisende sollten dies in ihre Planungen einbeziehen.
Das Einsatzkonzept der Polizei hat sich in der Vergangenheit bei zahlreichen Betze-Einsätzen bewährt. Größere Zwischenfälle und das Aufeinandertreffen rivalisierender Fangruppen wurden weitestgehend verhindert. Dennoch überprüft das Polizeipräsidium Westpfalz das Einsatzkonzept kontinuierlich und entwickelt es fort.
Die aktuelle Situation rund um den Betzenberg können Interessierte an Spieltagen auf dem Twitter-Kanal der Polizeidirektion Kaiserslautern @Polizei_KL verfolgen. |mhm
Kein Ermittlungsverfahren wegen des Anfang Juni bekannt gewordenen Videos aus dem Islamischen Zentrum in Kaiserslautern
Kaiserslautern (ots) – Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Anfang Juni wurde eine Passage aus einem Video des Islamischen Zentrums in Kaiserslautern bekannt, in der “die Juden” als geldgierig und arrogant bezeichnet worden sein sollen. Bekannt wurde die Passage durch eine englischsprachige Veröffentlichung auf der Internetseite des “Middle East Media Research Institute” am 29.05.2019. Bei dem “Middle East Media Research Institute” handelt es sich nach eigenen Angaben um eine unabhängige, unparteiische und nicht gewinnorientierte Organisation mit Hauptsitz in Washington, DC, die es sich zum Ziel gesetzt hat, für die politische Diskussion Informationen aus den Medien des Nahen Ostens unter anderem in englischer Sprache bereit zu stellen. Diese Veröffentlichung wurde durch eine Bloggerin weiterverbreitet. Die hiesige Presse berichtete darüber.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat geprüft, ob ein Verfahren wegen Volksverhetzung einzuleiten ist. Die Feststellung des Gegenstands dieser Prüfung, nämlich des Inhalts der fraglichen Äußerungen, war ohne Kenntnisnahme ihres Kontexts, also des vollständigen Videos, nicht möglich. Das Video liegt der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vor. Im Internet ist das vollständige Video nach unserer Kenntnis nicht mehr verfügbar. Es hat eine Länge von etwas mehr als einer Stunde, ist in arabischer Sprache und befasst sich mit der Auslegung des Korans. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft zwei Islamwissenschaftler als Sachverständige und eine vereidigte Dolmetscherin für die arabische Sprache hinzugezogen.
Nach dem Ergebnis der Prüfung liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Volksverhetzung vor. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern führt deshalb kein Ermittlungsverfahren durch.
Zum Inhalt der fraglichen Äußerungen:
Das Video zeigt ein Koranseminar, also eine theologische Veranstaltung. Die Qualifizierung als geldgierig und arrogant bezieht sich zunächst auf das historische Volk der Juden im Zusammenhang mit der biblischen und im Koran aufgenommenen allgemein bekannten Erzählung vom Tanz um das goldene Kalb. Ein Gegenwartsbezug wird hergestellt über einen Fluch Gottes, der die Juden bis heute mit diesen Eigenschaften geschlagen habe. Weitere Ausführungen zu Konsequenzen für die Gegenwart finden sich in dem Video nicht.
Nach dem religiösen Hintergrund werden dabei “die Juden” durch die (durch Konversion veränderbare) Religionszugehörigkeit definiert, nicht durch die Abstammung.
An einer anderen Stelle wird “den Juden” vorgeworfen, sie hätten (zu koranischen Zeiten) Zwietracht unter den Muslimen gesät, was bis heute noch wirke. Hier ist der Gegenwartsbezug des Vorwurfs, also ein Vorwurf an die heutigen Menschen jüdischer Religionszugehörigkeit, nicht eindeutig. Es kann auch gemeint sein, dass die damaligen Ereignisse bis heute Wirkungen zeigen.
Der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuchs) lautet in seinem hier relevanten Teil wie folgt:
“Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.”
Bei der Auslegung des § 130 des Strafgesetzbuchs ist die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit zu beachten.
So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – eine Strafbarkeit an Meinungsäußerungen dann anknüpfen, wenn diese über die Überzeugungsbildung hinaus auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzen von Hemmschwellen rechtsgutsgefährdende Wirkungen unmittelbar auslösen können. Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind hingegen zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigten, diese staatlicherseits zu untersagen.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, beraten durch Islamwissenschaftler und eine Dolmetscherin, kam nach allem zu dem folgenden Schluss. Die fragliche Rede verlässt den Rahmen einer theologischen Auseinandersetzung anhand einer koranischen Erzählung nicht. Der Gegenwartsbezug an der genannten einen Stelle enthält keinen Appell, als dessen Folge eine konkrete Gefahr festgestellt werden könnte. Zwar bedient die Rede antijüdische Reflexe, und zwar durch eine sprachliche Pauschalisierung der “Juden” und eine einseitige Selektion von Koranstellen, die Negatives über Juden aussagen, zulasten anderer, nämlich versöhnlicher, Passagen, die es im Koran auch gibt. Andererseits muss nach dem theologischen Kontext davon ausgegangen werden, dass mit “den Juden” die Religionszugehörigkeit angesprochen ist, nicht die Abstammung. Die Kritik an “den Juden” kann vor diesem Hintergrund als Beitrag zum religiösen Meinungsstreit verstanden werden, dessen Schärfe durch Polemik und durch den monotheistischen Wahrheitsanspruch entsteht. Für eine weitergehende negative Deutung der Äußerung gibt es in der fraglichen Rede keine eindeutigen objektiven Belege. Mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 -).