Koblenz / Neustadt an der Weinstraße – Der „Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Landesverband Rheinland-Pfalz“ (Antragsteller) hat im Juli 2019 beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Antragsgegnerin) mit dem Ziel eingereicht, die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans feststellen zu lassen. Den Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin im April 2019 beschlossen; es ist beabsichtigt, das Baugebiet durch ein Privatunternehmen erschließen zu lassen.
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan leide an Abwägungsmängeln, weil die Bedeutung der im Plangebiet vorhandenen Linden nicht zutreffend gewürdigt worden sei.
In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller Anfang September 2019 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die drohende Fällung der Linden vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollverfahrens zu verhindern. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2019 abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass es offenbleiben könne, ob überhaupt ein Anordnungsgrund – d.h. ein besonderes Dringlichkeitsinteresse – bestehe, nachdem das beigeladene Privatunternehmen vorgetragen habe, von einer drohenden Fällung der Linden gleich zum Ende der Vegetationsperiode Ende September könne keine Rede sein. In der Sache stünden der Beseitigung artenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen. Gegen den Beschluss vom 26. September 2019 hat der Antragsteller mittlerweile Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Parallel hat der Antragsteller in dem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren am 1. Oktober 2019 den Eilrechtsschutzantrag gestellt, den Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen. Nachdem das beigeladene Privatunternehmen der Bitte des Senats nach umgehender Zusicherung, einstweilen ein Fällen der im Plangebiet vorhandenen Winterlinden zu unterlassen, nicht nachgekommen ist, hat der Senat nunmehr zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen sog. „Hängebeschluss“ erlassen. Darin wird der Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ bis zur Entscheidung des Senats in dem Eilrechtsschutzverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. In dem Beschluss weist der Senat ergänzend darauf hin, dass mit der einstweiligen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Vorhaben – und damit auch das Fällen der Bäume – im Gebiet des Bebauungsplans nicht mehr von den gesetzlichen Vorschriften zum Eingriff in Natur und Landschaft befreit seien. Dies betreffe insbesondere die Notwendigkeit, vor der Durchführung solcher Eingriffe eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen, worüber diese zu wachen habe.