Frankenstein – Eineinhalb Wochen vor der rheinland-pfälzischen Kommunalwahl im Mai dieses Jahres fanden zahlreiche Bürger von Frankenstein ein Flugblatt in ihrem Briefkasten. Auf dem Flugblatt wurde dem amtierenden Bürgermeister von Frankenstein, der sich zur Wiederwahl stellte, vorgeworfen, sich in 10 Jahren Amtszeit einen Betrag in der Größenordnung von 26.000 Euro zu viel an Aufwandsentschädigung ausbezahlt zu haben.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Vielmehr war die Aufwandsentschädigung korrekt berechnet und ausgezahlt worden. Die Aufwandsentschädigung ist gesetzlich festgelegt in der Kommunal-Besoldungsverordnung für Rheinland-Pfalz. Sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Wenn die Einwohnerzahl während der Amtszeit desselben Bürgermeisters sinkt, wird die Aufwandsentschädigung aber nicht angepasst. Dies ist in der Kommunal-Besoldungsverordnung für Rheinland-Pfalz ebenfalls gesetzlich festgelegt und entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Bestandsschutzes.
Das Flugblatt enthielt keine Angaben über den Herausgeber. Die Ermittlungen der Kriminaldirektion Kaiserslautern und Staatsanwaltschaft Kaiserslautern haben zur Feststellung eines Verantwortlichen geführt. Diesem wird der Vorwurf der üblen Nachrede gegen eine Person des politischen Lebens gemacht, also eine falsche Tatsache über sie behauptet und verbreitet zu haben, die geeignet ist, diese Person des öffentlichen Lebens in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter weiß, dass die behauptete Tatsache ehrenrührig ist und dass er für sie keine sicheren Beweise hat, auch wenn er denkt, dass die Tatsache wahr sein könnte.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte der Verantwortliche damals die genannte Bestandsschutzregelung übersehen. Ihm wird der Vorwurf gemacht, die eingangs genannte – objektiv falsche – Behauptung aufgestellt und verbreitet zu haben, obwohl sie aus seiner damaligen Sicht auf unsicherer Tatsachengrundlage stand. Der Beschuldigte hat den Vorwurf eingeräumt.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, mit dem eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Gegen diesen hat der Beschuldigte Einspruch erhoben, allerdings nur wegen einer Bemessungsgrundlage für die Strafhöhe. Die Entscheidung über den Einspruch trifft das Amtsgericht Kaiserslautern.