Stuttgart – Zwei Gesetzesänderungen gehen in die Anhörungsphase: bei der Änderung des Feuerwehrgesetzes soll unter anderem der Feuerwehrdienst arbeitsteiliger gestaltet werden. Bei der Ergänzung des Ladenöffnungsgesetzes werden sogenannte Alkoholbringdienste und Warenautomaten, die alkoholische Getränke anbieten, in das geltende nächtliche Alkoholverkaufsverbot einbezogen.
Die demografische Entwicklung wird auch die Feuerwehren treffen, obwohl die Mitgliederzahlen derzeit bei knapp 110.000 ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen noch stabil sind. Mit dem heute vom Ministerrat beschlossenen Gesetzentwurf, der nun in die Anhörung der Verbände geht, will die Landesregierung den Gemeinden helfen, den Personalbestand ihrer Freiwilligen Feuerwehren zu sichern.
„Wir müssen nach Lösungen suchen, damit sich auch künftig noch genug Männer und Frauen für die Feuerwehren finden und diese rund um die Uhr ihre Aufgaben bei der Brandbekämpfung oder technischen Hilfeleistungen erfüllen“, sagte Innenminister Reinhold Gall.
Einen Weg sieht der Innenminister darin, den Feuerwehrdienst arbeitsteiliger zu gestalten. Bisher ist der „Einheitsfeuerwehrangehörige“ der Standard bei den Freiwilligen Feuerwehren. Das heißt, jeder Feuerwehrangehörige ist so ausgebildet, dass er – von besonderen Funktionen abgesehen – grundsätzlich universell einsetzbar ist. „Daran können wir nicht mehr bedingungslos festhalten“, ist Innenminister Gall überzeugt. Bei den Feuerwehren sollen künftig auch Männer und Frauen ehrenamtlich mitwirken können, die nur bestimmte einzelne Feuerwehrtätigkeiten ausüben. „Der Feuerwehrdienst wäre dann besser mit Beruf und Familie zu vereinbaren“, unterstrich der Minister.
Die Gesetzesänderung zielt aber nicht nur auf neue Mitglieder. Darüber hinaus werde es bereits bei der Feuerwehr tätigen Personen ermöglicht, ihren Dienst auf einzelne Tätigkeiten zu beschränken und so länger in den Einsatzabteilungen verbleiben zu können.
Auch der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze wird durch den Gesetzentwurf neu geregelt. Derzeit geben die Gemeinden jedes Jahr mehr als eine halbe Milliarde Euro für das Feuerwehrwesen aus. „Ich halte es für richtig, dass die Kosten grundsätzlich von der Allgemeinheit getragen werden. Pflichtaufgaben wie die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen bleiben weiterhin grundsätzlich kostenfrei“, betonte Innenminister Gall.
Wenn aber jemand besondere Gefahren schaffe oder durch technische Einrichtungen Fehlalarme ausgelöst werden, sei es gerechtfertigt, von den Verursachern der Feuerwehreinsätze angemessenen Kostenersatz zu verlangen. Mit dem Gesetzentwurf werde die Ermittlung von Kostensätzen, die den Belangen der Gemeinden und der Zahlungspflichtigen gleichermaßen entsprächen, vereinfacht.
Durch den Gesetzentwurf soll auch eine Klarstellung erfolgen, welche Rechte die ehrenamtlichen Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen haben, die bei Feuerwehreinsätzen zur Unterstützung der Feuerwehr herangezogen werden. Sie besitzen, wenn sie durch den Bürgermeister oder den Technischen Einsatzleiter der Feuerwehr über ihre Organisation zur Hilfeleistung angefordert werden, die gleichen Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und von Sachschäden unmittelbar gegenüber der Gemeinde wie die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen. „Damit setzen wir das Ziel der Koalitionsvereinbarung um, die rechtliche Absicherung von ehrenamtlichen Einsatzkräften zu vereinheitlichen“, hob Minister Gall hervor.
Ergänzung des Gesetzes zu Ladenöffnungszeiten
Mit der Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung werden sogenannte Alkoholbringdienste und Warenautomaten, die alkoholische Getränke anbieten, in das seit 1. März 2010 geltende nächtliche Alkoholverkaufsverbot einbezogen und damit bestehende Regelungslücken geschlossen. Die Änderung geht auf eine Empfehlung des von Ministerpräsident Winfried Kretschmann angestoßenen Runden Tischs „Lebenswerter Öffentlicher Raum“ zurück.
Unter einem „Alkoholbringdienst“ ist ein Lieferservice für alkoholische Getränke zu verstehen, der über kein Ladenlokal verfügt, bei dem aber persönlich vor Ort entsprechende Getränke erworben werden können. Die Lieferung der Getränke erfolgt in der Regel auf telefonische Bestellung – meist per Handy. Teilweise wurde von den Betreibern bestritten, dass dies von der bestehenden Regelung des Ladenöffnungsgesetzes erfasst wird. Die neue Regelung stellt nun eindeutig klar, dass auch „Alkoholbringdienste“ ohne Ladenlokal von der Verbotsregelung erfasst werden.
Eine Übergangsfrist von drei Monaten ermöglicht es den Betreibern von Warenautomaten, notwendige Umrüstungen durchzuführen. Gaststätten – einschließlich des sogenannten Gassenschankes – bleiben vom nächtlichen Alkoholverkaufsverbot weiter ausgenommen.