Bad Dürkheim – Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- An allen Schulen im Landkreis Bad Dürkheim entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote.
- An allen Kindertageseinrichtungen im Landkreis Bad Dürkheim entfallen die regulären Betreuungsangebote.
- Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen. Die Einrichtung einer Notversorgung richtet sich an:
– Förderschulen sowie Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot,
soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders
beeinträchtigter Kinder und Jugendliche unverzichtbar ist,
– Kinder, deren Eltern in Bereichen tätig sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und für die der Wegfall der Betreuung eine
besondere Härte darstellen würde,
– sonstige besondere Härtefälle.
Dabei ist darauf zu achten, dass der Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht beeinträchtigt wird. - Die Regelungen nach Ziff. 1 und 2 sind bis einschließlich 19. April 2020 befristet.
- Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere können Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 geschlossen werden. Als weniger einschneidende Maßnahmen ist hiernach auch die Anordnung zulässig, dass in den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 der Unterricht bzw. die Betreuungsangebote entfallen.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Rheinland-Pfalz derzeit stark verbreitet. In nahezu allen Landkreisen wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Nach bisherigem Sachstand sind in Deutschland immer mehr Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 von der Krankheit COVID-19 betroffen. In den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 besteht erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten.
Wenn bereits Infektionsketten in Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen, ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung vorzunehmen.
Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich wird, ist davon auszugehen, dass zunehmend Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 betroffen sein werden.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein.
Das Einhalten einer disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden.
Es kann schon räumlich in den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 keine lückenlose Überwachung gewährleistet werden.
Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 ausbreiten, besonders hoch. Somit ist zu erwarten, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Durch die infizierten Kinder erfolgt ein entsprechender Eintrag in die Familien und andere Lebensbereiche. Auf diesem Wege erfolgt sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besonders zu schützen.
Aus den oben genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Rheinland-Pfalz und zum Schutz vulnerabler Gruppen ein Entfallen des Unterrichts und der regulären Betreuungsangebote in Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 bis zum 19. April 2020 (Ende der Osterferien) geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für insgesamt fünf Wochen unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.
Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die
vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem
vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen diese Allgemeinverfügung erforderlich.
Zu Nr. 1:
Nach Nr. 1 entfallen an allen Schulen im Landkreis Bad Dürkheim der Unterricht und die sonstigen regulären Schulveranstaltungen. Schülerinnen und Schüler sind von der persönlichen Anwesenheit am Unterricht und an jeglichen sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.
Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulverwaltung.
Zu Nr. 2:
Die Übertragungsgefahr in Kindertageseinrichtungen ist besonders hoch. Die Personensorgeberechtigten dürfen die betreffenden Kinder nicht in die Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.
Zu Nr. 3:
Die Regelung in Nr. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in bestimmten Fällen die Einrichtung von Betreuungsangeboten erforderlich ist.
Zu Nr. 4:
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Zu Nr. 5:
Zuwiderhandlungen sind gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Philipp- Fauth-Str. 11, 67098 Bad Dürkheim, einzulegen. Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Philipp- Fauth-Straße 11, 67098 Bad Dürkheim,
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an kv-bad- duerkheim@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde ist.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 VwGO), da der sofortige Vollzug dieser Verfügung angeordnet wurde.
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1 vgl. Artikel 3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bad Dürkheim, 16.03.2020
gez.
Hans-Ulrich Ihlenfeld
Landrat