Bad Dürkheim – Wie in ganz Rheinland-Pfalz gelten auch im Landkreis Bad Dürkheim ab Mitternacht, 18. März, 0.00 Uhr, weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Ziel ist es, die Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Kreis Bad Dürkheim heute, 17.03.2020, erlassen.
„Es ist richtig, dass bundesweit alles dafür getan wird, eine weitere Ausbreitung zu verhindern“, sagt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld. Er begrüßt es, dass das Land weitere Schritte veranlasst hat, die unverzüglich auch im Landkreis Bad Dürkheim erlassen wurden.
Ab Mitternacht sind für den Publikumsverkehr zu schließen: alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, Spielplätze. Die Anordnung gilt jeweils auch für ähnliche Einrichtungen.
Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen).
Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6 Uhr bis 18 Uhr begrenzt.
Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Außerdem sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften untersagt.
Alle Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig. Dies gilt für alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Die Maßnahmen sind zunächst bis 19. April 2020 befristet.
Die genauen Bestimmungen sind in der Allgemeinverfügung auf der Homepage der Kreisverwaltung www.kreis-bad-duerkheim.de abrufbar.