Kreis Südliche Weinstraße: Coronavirus – Landkreis erlässt weitere kontaktreduzierende Maßnahmen

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau (Foto: Reinhard Schnell)
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau (Foto: Reinhard Schnell)

Landau – Das Land Rheinland-Pfalz hat weitere kontaktreduzierende Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz erlassen, die der Landkreis Südliche Weinstraße nun umsetzt.

So werden für den Publikumsverkehr alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Ebenfalls dürfen keine Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen mehr geöffnet sein. Dies gilt auch für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen ist einzustellen. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center sowie Spielplätze sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass diese genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden.

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern
sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen
des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen
geöffnet. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird
und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von
Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.

Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

Verboten sind zudem Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im
außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Veranstaltungen werden grundsätzlich untersagt.

Außerdem wird der Erlass von Allgemeinverfügungen zum Entfall von Unterricht
und Betreuungsangeboten ergänzt um den Zusatz, dass Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, nicht an einer Notversorgung teilnehmen dürfen.

Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.


Der Landkreis Südliche Weinstraße weist darauf hin, dass eine Allgemeinverfügung allgemein gültig ist: eine Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben und kann dann als bekannt vorausgesetzt werden. Veranstalterinnen und Veranstalter bzw. Betreiberinnen und Betreiber werden nicht noch einmal gesondert angeschrieben, sondern achten in der aktuellen, herausfordernden Situation bitte auf Medienberichte oder informieren sich auf der Internetseite www.suedliche-weinstrasse.de tagesaktuell.


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