Kreis Karlsruhe – Wer Tiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, unterliegt den Vorschriften des Tierschutzes. Für dessen Einhaltung ist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Karlsruhe zuständig, das jetzt den Bericht für 2014 vorgelegt hat.
Das im August 2014 in Kraft getretene Tierschutzgesetz sieht einige Änderungen vor. So ist neben dem Halten, der Zucht und dem Handel mit Tieren nun auch in der Hundeausbildung eine Erlaubnis des Veterinäramtes erforderlich. Wer gewerbsmäßig Hunde ausbildet oder Tierhalter zur Ausbildung seines Hundes anleitet, muss sich dies genehmigen lassen, um gewisse Mindestqualitätsstandards in der Hundeausbildung zu gewährleisten.
„40 Hundeschulen und Hundetrainer haben einen Antrag gestellt, dass sie diese Arbeit fortführen oder neu beginnen dürfen. Davon konnten wir 20 genehmigen“,
berichtete Dr. Joachim Thierer, Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. Vor Erteilung der Erlaubnis muss u.a. eine theoretische sowie praktische Prüfung abgelegt werden.
Auch wer Wirbeltiere aus dem Ausland nach Deutschland bringen und vermitteln will, benötigt seit 1. August 2014 eine Erlaubnis. Dies betrifft insbesondere Tierschutzorganisationen oder im Tierschutz tätige Personen, die beispielsweise Hunde oder Katzen zumeist aus Süd- oder Osteuropa zur Vermittlung an neue Tierhalter ins Inland holen. Damit soll u.a. der unseriöse Handel mit Welpen eingeschränkt werden. Beim Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen wurden sechs von 12 beantragten Erlaubnissen erteilt. Persönliche Zuverlässigkeit, Sachkunde und eine entsprechende räumliche Ausstattung sind Grundvoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis.
Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt lag auch im vergangenen Jahr bei der tierschutzrechtlichen Überwachung von Tierhaltungen. Bei den rund 400 überprüften Haltungen wurden bei ca. 170 Kontrollen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben an eine artgerechte Haltung, Pflege und Ernährung festgestellt. Bei kleineren Mängeln wurden die betroffenen Tierhalter belehrt und es erfolgte eine zeitnahe Nachkontrolle. Bei insgesamt 20 Überprüfungen waren die vorgefundenen Mängel so ausgeprägt, dass tierschutzrechtliche Maßnahmen förmlich angeordnet werden mussten, um die Mängel zu beheben. So wurden z. B. vermehrt Tiere trotz Krankheiten oder auffälligen Veränderungen nicht bei einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt, die erforderliche Huf- oder Klauenpflege nicht durchgeführt oder die artgerechte Versorgung mit Wasser oder Futter war nicht gewährleistet. In zwei Fällen hat das Veterinäramt Pferde von ihren Haltern wegnehmen müssen, da die Verstöße derart gravierend waren. In einem weiteren Fall mussten mehrere Katzen anderweitig untergebracht und letztendlich veräußert werden, weil der Tierhalter unbekannt verzogen war und seine Tiere zurückgelassen hatte. In einem weiteren Fall wurde festgestellt, dass trotz eines bestehenden Haltungsverbotes dennoch wieder Tiere gehalten wurden.
Bei drei sehr schweren Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben wurde bei der Staatsanwaltschaft sogar Strafanzeige gestellt. Bei zwei Hunden waren starke Hautentzündungen vorhanden, ohne dass die Tiere einem Tierarzt zur Behandlung vorgestellt worden waren. Ein Hund war darüber hinaus noch so stark abgemagert, dass er von seinem Leiden erlöst wurde. Das Gericht hat den Halter inzwischen zu einer höheren Geldstrafe verurteilt. Bei einem weiteren Tierhalter kam es zur Strafanzeige, weil er mehrere Echsen hatte verhungern lassen.
In weiteren Fällen wurden die festgestellten Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet, z. B. als ein Hund einfach ausgesetzt oder im Auto in praller Sonne zurückgelassen wurde und Schafe kein Wasser bekamen. Der Großteil der Ordnungswidrigkeiten betraf den Bereich Tiertransporte. Ein Transportunternehmen kam zur Anzeige, weil wiederholt Kälber transportiert wurden, ohne dass die Fahrzeuge mit geeigneten Tränkevorrichtungen ausgestattet waren. Mehrfach konnten erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden.
Das Tierschutzrecht erstreckt sich ferner auch auf Regelungen hinsichtlich der Schlachtung von Tieren. Zum 01.01.2013 trat die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, in Kraft. Gemäß dieser Verordnung müssen alle im Rahmen der Schlachtung tätigen Personen über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung konnten im vergangenen Jahr 42 Sachkundebescheinigungen ausgestellt werden.