Neustadt an der Weinstraße – In seiner Sitzung vom 07.04.2020 hat sich der Hauptausschuss in der öffentlichen Sitzung unter anderem mit Maßnahmen zur Entlastung von besonders von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und der Einführung von Mobility-on-Demand in Neustadt an der Weinstraße sowie in der nicht-öffentlichen Sitzung mit Grundstücks- oder Personalangelegenheiten beschäftigt.
Einführung von Mobility-on-Demand in Neustadt an der Weinstraße
Der Stadtrat stimmt der umgehenden Einführung von Mobility-on-Demand im Stadtgebiet von Neustadt an der Weinstraße unter folgenden einvernehmlich zwischen Betreiber und Verwaltung verhandelten Prämissen zu:
- Die Dienstleistung soll eigenwirtschaftlich von der MoD Holding GmbH betrieben werden. Gründet die MoD Holding GmbH hierzu eine lokale Betreibergesellschaft, erfolgt dies ohne Beteiligung der Stadt Neustadt an der Weinstraße;
- Mobility-on-Demand soll ab Anfang 2023 ganzjährig im gesamten Stadtgebiet 24/7 buchbar sein;
- Weiterbetrieb der Buslinienbündel (auch ausschreibungsrelevant über Dezember 2022 hinaus) zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge und leistungsfähiger Gefäßgrößen im Schüler- und Berufsverkehr: Mobili-ty-on-Demand insofern als ergänzendes ÖPNV-Angebot;
- Das VRN-Tarifsystem wird von der MoD Holding GmbH anerkannt – unter Ausschöpfung der bestehenden Spielräume eines Qualitätszuschlags für On-Demand-Verkehre;
- Ergeben sich aus dem Verbot des Parallelverkehrs gemäß §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b PBefG Schadensersatzforderungen der Konzessionsnehmer der hiesigen ÖPNV-Linienbündel, so hat die Verwaltung sicherzustellen, dass diese Forderungen am MoD-Dienstleister festgemacht werden.
Im Februar 2017 hatte sich der Stadtrat erstmals für eine Einführung von Mobility-on-Demand im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes ausgesprochen. Im August 2017 hatte der Stadtrat einstimmig bestätigt, dass Mobility-on-Demand als ergänzendes Mobilitätsangebot flächendeckend in Neustadt an der Weinstraße und allen seinen Weindörfern eingeführt werden soll. Im Oktober 2017 hatte er sich schließlich basierend auf den vorhergehenden Beschlüssen mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Stadt die Bereitschaft erklären soll, eine Betreibergesellschaft für Mobility-on-Demand und Hambach-Shuttle zu gründen, wenn alle rechtlichen, technischen und finanziellen Voraussetzungen einwandfrei geklärt sind und die Aufsichtsbehörde ADD zustimmt.
In der Zwischenzeit haben zahlreiche Abstimmungsgespräche zwischen der Stadtverwaltung und der MoD Holding GmbH in einer dafür eingerichteten Steuerungsgruppe stattgefunden. Das definierte Ziel ist, den Modal Split in Neustadt an der Weinstraße in Richtung von Mobilitätsformen des Umwelt-verbundes (ÖPNV, Rad, zu Fuß) zu verändern und den individuellen Kfz-Verkehr im Stadtgebiet schrittweise signifikant zu reduzieren. Mobility-on-Demand soll dazu einen Beitrag leisten und spätestens ab Anfang 2023 ganzjährig 24 Stunden und 7 Tage die Woche im gesamten Stadtgebiet von Neustadt an der Weinstraße verfügbar sein. Das ausgearbeitete Konzept stellt sicher, dass die Daseinsfürsorge des bestehenden ÖPNV jederzeit unabhängig von Mobility-on-Demand gewährleistet ist.
Als Aufgabenträger unterstützt die Stadt die MoD Holding GmbH darin, dass für die Dienstleistung Mobility-on-Demand eine Genehmigung als Sonderform des Linienverkehrs ohne vermeidbare Verzögerungen erteilt und mit dem VRN ein auskömmlicher On-Demand-Tarif vereinbart wird. Das Vorhaben wurde entsprechend bereits mehrfach mit dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) diskutiert. Der LBM unterstützt das Anliegen, dass der MoD Holding GmbH bzw. ihrer lokalen Betreibergesellschaft auf Basis des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eine Genehmigung für ein flächendeckendes Angebot von Mobility-on-Demand als Sonderform des Linienverkehrs erteilt wird. Der LBM empfiehlt der MoD Holding GmbH eine zeitnahe Antragstellung und stellt eine Genehmigung innerhalb von 3 Monaten in Aussicht, sofern Palatina und Imfeld keine begründeten Einwände vorbringen.
Der VRN respektiert die Entscheidung der Stadt zu o.a. Modell, so lange die ÖPNV-Daseinsvorsorge durch die geplante Ausschreibung der Linienbündel gewährleistet ist. Darüber hinaus hat der VRN die Einführung von On-Demand-Verkehren im Rahmen des ÖPNV im Dezember 2019 durch eine Satzungsänderung begünstigt, welche die Betreiber von On-Demand Angeboten berechtigt, ergänzend zum VRN-Tarif einen Qualitätszuschlag zu erheben, dessen Höhe vom Verwaltungsrat der Verbundgesellschaft festgelegt wird. Nach aktuellem Stand ist bei On-Demand-Verkehren der so genannte VRN-Luftlinientarif bzw. e-Tarif anzuwenden (1,30 Euro Grundpreis + 20 ct./km) zzgl. dem Qualitätszuschlag von 1,00 Euro pro Fahrt für VRN-Zeitkarteninhaber (Jahres- oder Halbjahreskarte) und 2,00 Euro pro Fahrt in allen anderen VRN-Beförderungsfällen.
Mehrere Gespräche wurden auch mit den Neustadter Taxiunternehmen bzw. -verbänden geführt. Trotz Kritik wird auf deren Seite als entlastend angesehen, dass das System MoD zunächst mit voraussichtlich nur sechs Fahrzeugen bis Ende 2020 starten und dann Stück für Stück erst hochskaliert wird.
In Bezug auf die zu gründende lokale Betreibergesellschaft hat die Steuerungsgruppe zwei Betreibermodelle untersucht und gegenübergestellt: Ein Joint Venture von MoD Holding GmbH und Stadt nach dem Vorbild der Stadtwerke sowie eine Betreibergesellschaft als 100%-ige Tochter der MoD Holding GmbH. Nach eingehender Prüfung und Abwägung aller Argumente haben sich Stadtverwaltung und MoD Holding GmbH gemeinsam auf eine Empfehlung des zweiten Modells entschieden. Damit entfällt auch der Zustimmungsbedarf der ADD (Kommunalaufsicht).
Vereinbarung mit der Versicherungskammer Bayern, Bereich Kassenversicherung
Der Stadtrat hat beschlossen: Die Stadt Neustadt an der Weinstraße stimmt, als Versicherungsnehmerin, der vom Versicherer mit Schreiben vom 13.02.2020 angebotenen Regulierungsvereinbarung bezüglich der Schadenfälle im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe zu.
Die Regulierungsvereinbarung bezieht sich auf eine pauschalierte Schadenregulierung für Schadenfälle der Sozial- und Jugendhilfe bis zu einer Schadensumme von 52.500 €.
Gegenstand der Kassenversicherung sind solche Vermögenseigenschäden, die objektiv vermeidbar sind und nachweislich auf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung des zuständigen Sachbearbeiters beruhen. Als schuldhaft im Sinne der Versicherung gilt dabei das Tun oder Unterlassen, welches, unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechtes des Öffentlichen Dienstes bzw. des Beamtenrechts oder sonst im konkreten Einzelfall einschlägiger dienst- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen, einen uneingeschränkten persönlichen Schuldvorwurf rechtfertigt.
Durch die Vereinbarung, die jederzeit von beiden Seiten widerrufen werden kann, würde die Prüfung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch den Versicherer entfallen.
Der Nachweis der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist in der Praxis schwierig zu führen, insbesondere weil, aufgrund der konkreten Arbeitssituation im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe, allermeist kein uneingeschränkter persönlicher Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.
Ein Wegfall der Prüfung erleichtert und verkürzt die Bearbeitung der Schadenfälle, beschleunigt die Prüfung beim Versicherer und führt zu einer einheitlichen und nachvollziehbaren Regulierung.
Der Verwaltung werden aufwendige und unangenehme Nachfragen zur Prüfung und zum Nachweis einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung einschließlich der Konfrontation des jeweiligen Sachbearbeiters mit einem persönlichen Schuldvorwurf erspart. Nachweis einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung einschließlich der Konfrontation des jeweiligen Sachbearbeiters mit einem persönlichen Schuldvorwurf erspart.
Auch finanziell werden wir durch diese Vereinbarung eher besser gestellt, da die Mehrzahl der Schadenfälle im Bereich Jugend- und Sozialhilfe bisher unter 5.500 € (abzüglich SB von 2.500 € – und damit 3.000 € Schadenbetrag) lag. Eine 100 % ige Regulierung der gemeldeten Schadenfälle erfolgte bisher fast nie, weil verschiedene „Entschuldungsgründe“ wie das Organisationsverschulden des Dienstherren, mangelhafte Einarbeitung, Arbeitsüberlastung, Wechsel und Ausfälle von Mitarbeitern etc. die persönliche Vorwerfbarkeit reduzierten bzw. ausschlossen und bisher immer anspruchsmindernd berücksichtigt wurden.
Die einzige Einschränkung und somit der mögliche Nachteil der Vereinbarung für die Versicherungsnehmerin besteht darin, dass bei Schadenssummen zwischen 5.500 € und 52.500 € pauschal nur 75 % der Schadensumme reguliert werden. Der maximale „Ausfall“ an Regulierungsleistung beträgt pro Schadenfall demnach 12.500 €.
Im Jahr 2018 haben wir insgesamt 6 Schadenfälle aus dem Sozial- und Jungendhilfebereich mit einer Schadensumme von insgesamt ca. 156.500 € gemeldet. Mit Ausnahme eines Falles (Schadensumme ca. 20.000 €) sind alle Schadenfälle abgewickelt und reguliert. Es wurden insgesamt Regulierungsleistungen in Höhe von 96.000 € von der Versicherungskammer Bayern überwiesen. Zwei Fälle wurden zu 100 % reguliert (ca. 60.000 €) die übrigen Fälle mit einer Quote von unter 50 %. Hätte die Vereinbarung bereits in 2018 gegolten hätten wir insgesamt Regulierungsleistungen von ca. 106.000 € pauschal erhalten.
Im Jahr 2019 haben wir ebenfalls 6 Schadenfälle aus dem Bereich Jugend- und Sozialhilfe gemeldet. Die Gesamtschadensumme beträgt ca. 80.000 €. Reguliert wurden erst 2 Fälle (Gesamtschadensumme 8.600 €) durch Zahlungen von ca. 1.700 €. In den übrigen Fällen sind die Prüfungen noch nicht abgeschlossen.
Da wir im Voraus nicht wissen, wie viele Schadenfälle wir zukünftig melden werden und wie viele dieser Fälle im Schadenbereich zwischen 5.500 und 52.500 € liegen, können wir nicht verlässlich einschätzen, ob wir mit der Ver-einbarung zukünftig finanziell besser gestellt werden als ohne die Vereinbarung.
Es sprechen jedoch gewichtige Gründe, insbesondere die vereinfachte Schadenbearbeitung und die beschleunigte Prüfung aufgrund der wegfallenden Nachweispflicht, für die angebotene Vereinbarung.
Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für die Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Neustadt mbH für das Geschäftsjahr 2019
Der Stadtrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Mannheim, für das Geschäftsjahr 2019 als Wirtschaftsprüferin zu bestellen.
Die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 wurden ebenfalls durch diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Zusammenarbeit verlief sehr gut und zuverlässig.
Maßnahmen zur Entlastung von besonders von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen
Der Hauptausschuss stimmt folgenden Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind, zu:
1. Gewerbesteuerforderungen gegenüber Betrieben, deren Geschäftsbetrieb durch die Coronakrise belastet wird, werden auf Antrag für die Dauer von 6 Monaten zinsfrei gestundet.
2. Der Vollzug der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages wird für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt.
3. Bei Handels- und Gastronomiebetrieben, die wegen des Coronavirus aufgrund einer Verfügung oder Verordnung schließen mussten und deshalb in ihrer Geschäftsausübung erheblich eingeschränkt waren, wird für die Zeit der Schließung sowie 6 Monate darüber hinaus auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verzichtet.
Um die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen – nicht nur in Neustadt, sondern bundesweit – zu verhindern, wurden umfangreiche Maßnahmen angeordnet, allesamt mit dem Ziel, unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten und damit Menschenleben zu schützen. Neben Versammlungs- und Kontaktverboten mussten auch zahlreiche Betriebe, insbesondere im Handel und Gastronomie, schließen oder ihr Angebot drastisch reduzieren.
Um die Folgen dieser Betriebseinschränkungen abzumildern und den Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Notlage zu helfen, wurden von Bund und Land verschiedene Maßnahmen in Form von Zuwendungen und zinsfreien Darlehen beschlossen.
Im Rahmen ihrer Handlungsmöglichkeiten möchte auch die Stadt ihre Betriebe in dieser sehr schwierigen Zeit durch zusätzliche Maßnahmen entlasten.
Zu 1.
Um betroffene Betriebe finanziell zu entlasten und Liquiditätsengpässe zu vermeiden, wird auf Antrag eine zinsfreie Stundung der Gewerbesteuer für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Gleichzeitig wird den Betrieben empfohlen, bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen.
Dadurch zu erwartende Liquiditätsengpässe muss die Stadt über sogenannte Kassenkredite finanzieren.
Zu 2.
Durch die Corona-Krise ist die Tourismusbranche nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bis auf weiteres die Beitreibung des Tourismusbeitrags auszusetzen.
Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nur durch eine Änderung der Beitragssatzung möglich und bedürfen nach § 32 Abs.2 Nr. 1 GemO der zwingenden Zustimmung des Stadtrats. Dieser kann dann zu einem späteren Zeitpunkt darüber entscheiden, ob weitere Schritte wie z.B. eine Senkung des Hebesatzes oder ein allgemeiner Erlass des Tourismusbeitrags für 2020 geboten sind.
Das Gesamtaufkommen des Tourismusbeitrags beläuft sich jährlich auf ca. 300.000 EUR. Aktuell wird der Beitrag auf Grundlage der Umsätze erhoben, die von den Betrieben im Jahr 2018 erwirtschaftet wurden.
Zu 3.
Viele Handels- und Gastronomiebetriebe, die aufgrund einer Verfügung oder Verordnung schließen mussten, nutzen öffentliche Flächen zur Bewirtung von Gästen, für Werbeträger oder Warenauslagen. Diese Flächen können derzeit nicht geschäftsfördernd eingesetzt werden. Aus diesem Grund soll für die Zeit der Schließung auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verzichtet werden sowie drei Monate darüber hinaus, um die Betriebe bei einer hoffentlich baldigen Geschäftsöffnung zusätzlich zu unterstützen. Der Verzicht soll sich auf den jeweils genehmigte Sondernutzungsfläche.
Der mit der Maßnahme verbundene Gebührenausfall beläuft sich auf ca. 80.000 EUR.
Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Der Hauptausschuss stimmt der Bereitstellung von weiteren außerplanmäßigen Haushaltsmitteln in Höhe von 750.000 EUR für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus zu.
Die Bekämpfung des Coronavirus stellt aktuell für unsere Stadt die größte Herausforderung dar. Verschiedenste Maßnahmen waren bisher erforderlich, um die Ausbreitung des Virus zu verzögern. So wurde unter anderem landesweit das erste Testcenter in unserer Stadt eingerichtet und wird auch immer noch von uns betrieben.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang bereits am 21.03.2020 der außerplanmäßigen Bereitstellung von 250.000 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus zugestimmt.
Am 19.03.2020 wurde der Oberbürgermeister von der Technischen Einsatzleitung (TEL) unter Einbindung unserer Leitenden Notärzte sowie der medizinischen Leitung des Krankenhauses Hetzelstift darüber informiert, dass innerhalb des Krankenhauses sowie im GDA Wohnstift mehrere Verdachtsfälle vorlägen, die auch bereits durch Tests zum Teil bestätigt seien. Ihm wurde deshalb auch im Hinblick auf die Entwicklungen im Elsass dringend geraten, zum Schutz unserer Bevölkerung ein Not- oder Behelfskrankenhaus für Corona-Patienten einzurichten, um auch dauerhaft eine stationäre Versorgung unserer erkrankten Mitbürgerinnen und Mitbürger und die Funktionsfähigkeit unserer lokalen und insbesondere der stationären Gesundheitsinfrastruktur sicherzustellen.
Das Diakonissen-Mutterhaus Lachen erklärte sich auf Anfrage bereit, zu diesem Zweck zwei Gebäude auf ihrem Grundstück zu räumen und für die Einrichtung eines Notkrankenhauses zur Verfügung zu stellen. Unsere Hilfsorga-nisationen, insbesondere unsere freiwillige Feuerwehr, stellte dann innerhalb von 48 Stunden die für einen Notklinikbetrieb erforderliche Infrastruktur her und bestückte die Gebäude mit der notwendigen Einrichtung und Technik, um im Bedarfsfall dort bis zu 200 an Corona erkrankte Personen, die keine intensivmedizinische Behandlung benötigen, aufnehmen zu können. Alles ist nach Auskunft der TEL soweit vorbereitet, dass das Notkrankenhaus innerhalb weniger Stunden bei einer Verschlimmerung der Lage für die Aufnahme von Patienten geöffnet werden kann. Zu den offenen Fragen der medizinischen Trägerschaft werden aktuell noch Gespräche mit dem Träger des Hetzelstifts sowie dem Gesundheitsministerium geführt. Die Bereitstellungs- und Vorhaltekosten werden unter Berücksichtigung des Auf- und Abbauaufwands auf ca. 95.000 EUR monatlich geschätzt. Im Fall einer notwendigen Öffnung für die Patientenaufnahme ist unter Umständen je nach Auslastung mit einem Mehrfachen dieses Aufwands zu rechnen.
Vorsorglich wird deshalb die überplanmäßige Bereitstellung von weiteren 750.000 EUR an Haushaltsmitteln beantragt.
Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln für die Neugestaltung der Grünanlage an der Spitalbachstraße in Neustadt an der Weinstraße
Der Hauptausschuss beschließt:
Für die Neugestaltung der Grünanlage an der Spitalbachstraße in Neustadt an der Weinstraße werden überplanmäßige Haushaltsmittel in Höhe von 40.000,00 € auf Produktkonto 5510.096009 zur Verfügung gestellt.
Die Grünanlage vor der Eichendorffschule/ Spitalbachstraße in Neustadt an der Weinstraße befindet sich aktuell in einem sehr schlechten Zustand.
Da es sich bei dem Stadtteil Branchweiler um einen sozialen Brennpunkt handelt, soll die Neugestaltung die Wohnqualität erhöhen und stärken.
Die Grünanlage befindet sich in dem Fördergebiet „Soziale Stadt Branchweiler“; im Rahmen des Förderprogrammes wird die Maßnahme mit 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
Nach Submission zeigt sich, dass alle drei eingereichten Angebote über der Kostenschätzung liegen.
Das zu bezuschlagende Angebot liegt ca. 14,1 Prozent über der Kostenschätzung.
Die höheren Kosten können mit der guten Auftragslage der Firmen begründet werden. Zum anderen besteht aufgrund des Ausführungsbeginns Mitte April ein gewisser Zeitdruck für die Firmen. Der Ausfall einer großen Deponie im Raum Neustadt zeigt sich in durchweg hohen Preisen für die Bodenabfuhr und Deponiegebühren.
Aufgrund der bestehenden hohen Förderquote von 90 Prozent sollte den überplanmäßigen Mitteln zugestimmt werden.
Im ursprünglichen Antrag von Juni 2017 waren die Kosten für die Maßnahme auf 277.565 € beziffert worden.
Die gegenüber der damaligen Schätzung geringfügigen Mehrkosten sollen beim Fördermittelgeber geltend gemacht werden, damit diese gegebenenfalls noch bezuschusst werden.
Bereitstellung überplanmäßiger Haushaltsmittel für verschiedene Bauprojekte
Der Hauptausschuss stimmt für verschiedene Bauprojekte der Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln in Höhe von insgesamt 1.750.000,00 € verteilt auf
- Sanierung Ortsverwaltung Königsbach 860.000,00 €
- Kindertagesstätte Schöntalschule 210.000,00 €
- Neubau Unterkunft für Geflüchtete Böhlstraße 27/29 680.000,00 €
zu.
Bei den oben genannten Bauprojekten haben sich aus unterschiedlichen Gründen Mehrkosten ergeben.
Sanierung Ortsverwaltung Königsbach:
Die Mehrkosten dieser Maßnahme belaufen sich auf insgesamt ca. 218.000 €. Es werden aber tatsächlich aktuell Mittel in Höhe von 860.000,00 € aus folgenden Gründen benötigt: Im vergangenen HH 2019 wurde aufgrund des damals noch nicht weit genug fortgeschrittenen Bauverlaufs der Ansatz um 300.000 € reduziert. Dieses Geld ist im Haushalt 2020 nicht wieder angemeldet worden. Da der Baufortschritt es aktuell zulässt, muss der Ansatz in Höhe von 342.000,00 €, der 2021 vorgesehen war, neu für 2020
geplant werden.
Umbau des Altbaus der Schöntalschule in eine Kindertagesstätte:
Die Mehrkosten dieser Maßnahme belaufen sich auf insgesamt ca. 1.210.000 €. Auch hier muss die Verteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre aufgrund des Baufortschritts anders geplant werden. Von der aktuellen Gesamtsumme von 2.290.000 € werden im Jahr 2020 ca. 1.550.000 € benötigt. Nach Abzug des regulären Ansatzes und der HH-Reste ergeben sich überplanmäßige Mittel für 2020 in Höhe von 618.273,00 €. Akut werden davon ca. 210.000 € benötigt. Der Rest kann über den regulären Nachtrag beantragt werden.
Im kommenden Jahr 2021 werden dann noch Mittel in Höhe von ca. 611.369,00 € benötigt.
Neubau einer Unterkunft für Geflüchtete in der Böhlstraße 27-29:
Hier belaufen sich die aktuell benötigen Mehrkosten aufgrund von Bauzeit-verzögerungen auf ca. 680.000 €. Die Mittel werden aktuell benötigt um die Maßnahme fertig stellen und weitere Aufträge vergeben zu können (z.B. Aus-schreibung der Außenanlage).
Um die überplanmäßigen Mittel im Haushalt ausgleichen zu können, schlagen wir vor bei folgenden Projekten die Ansätze im Haushaltsjahr 2020 zu reduzieren und in die kommenden Haushaltsjahre zu verschieben. Auf der einen Seite sind aufgrund unserer momentanen Einschätzung die Projekte noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Mittel in dieser Höhe in 2020 benötigt werden. Auf der anderen Seite ist durch die bereits für diese Projekte vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen der Handlungsspielraum für die Vergabe von z.B. Planungsleistungen und ersten Bauaufträgen immer noch gegeben.
Vergabe der Arbeiten zur Neugestaltung der Grünanlage an der Spitalbachstraße in Neustadt an der Weinstraße
Der Hauptausschuss beschließt:
Der Auftrag für die Arbeiten zur Neugestaltung der Grünanlage an der Spitalbachstraße in Neustadt an der Weinstraße wird, vorbehaltlich der Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln von 40.000,00 Euro sowie der Prüfung durch die Stabsstelle Rechnungsprüfung einer Firma aus Lustadt zum Angebotspreis von 278.772,24 € inkl. MwSt. erteilt.
Die Grünanlage vor der Eichendorffschule/ Spitalbachstraße in Neustadt an der Weinstraße befindet sich aktuell in einem sehr schlechten Zustand. Da es sich bei dem Stadtteil Branchweiler um einen sozialen Brennpunkt handelt, soll die Neugestaltung die Wohnqualität erhöhen und stärken. Die Grünanlage befindet sich in dem Fördergebiet „Soziale Stadt Branchweiler“; im Rahmen des Förderprogrammes wird die Maßnahme mit 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
Die Leistung war öffentlich ausgeschrieben.
Vergabe der Straßenbau- und Leitungsbauarbeiten zum Ausbau der B39 zwischen Quellenstraße und Rotkreuzstraße in Neustadt an der Weinstraße
Der Hauptausschuss beschließt:
Der Auftrag für die Straßenbau- und Leitungsbauarbeiten zum Ausbau der B39 zwischen Quellenstraße und Rotkreuzstraße in Neustadt an der Weinstraße wird, vorbehaltlich der Prüfung durch die Stabsstelle Rechnungsprüfung einer Firma aus Edenkoben zu erteilen.
Die Talstraße ist im Bereich zwischen der östlichen Notausfahrt des Stadionbades und der Quellenstraße baulich in einem schlechten Zustand. Die Baumaßnahme ist daher im Sanierungsplan des LBM eingeplant. Auch der Geh- und Radweg hatte Unebenheiten, große Höhenunterschiede und gefährliche Aufbrüche. Der Gehweg wurde bereits während der Arbeiten zur Ufermauersanierung / Renaturierung aufgehoben. Während der jetzt anstehenden Bauarbeiten der Talstraße muss dieser nach den neuen Regeln der ASR A5.2 als Fahrspur genutzt werden.
Nach Fertigstellung der Fahrbahn wird der Geh- und Radweg neu hergestellt. Stadtauswärts wird ein kombinierter Geh und Radweg gebaut, stadteinwärts werden die Radfahrer auf einem Schutzstreifen geführt.
Die bereits kurz vor dem Abschluss stehende Baumaßnahme zur Ufermau-ersanierung und die Sanierung der Talstraße stehen aus o.g. Gründen im direkten Zusammenhang.
Die Versorgungs- und Transportleitungen der Stadtwerke für Gas und Wasser sind sanierungsbedürftig und sollen ausgetauscht werden. Für den ESN steht die Erneuerung von Leitungsquerungen an.
Des Weiteren entspricht die Beleuchtung nicht mehr den aktuellen Vorschriften und wird erneuert sowie auf energiesparende LED-Technik umgestellt.
Da es sich bei der Talstraße um eine Bundesstraße handelt, werden ca. 83,5 % der Kosten für den Straßenbau vom LBM getragen.
Weiter erhält die Stadt Zuschüsse für den Gehwegbau i. H. v. 65 % und für den Bau der Bushaltestelle i. H. v. 85 % der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Gesamtsumme teilt sich auf wie folgt:
Anteil Stadt
– Straßenbau rd. 1.439.000 €
– Geh,- Radweg, Beleuchtung, Bushaltestelle rd. 286.000 €
Anteil ESN, Kanalbauarbeiten rd. 48.400 €
Anteil Stadtwerke, Gas- und Wasserleitungen rd. 191.600 €
Die Leistung war öffentlich ausgeschrieben.
Ausschreibung der Stelle einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters
Der Hauptausschuss beschließt:
Die Stelle einer Bürgermeisterin (Erste Beigeordnete) bzw. eines Bürgermeisters (Erster Beigeordneter) am 27. April 2020 im Staatsanzeiger und auf der Homepage der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu veröffentlichen.
Die Amtszeit des derzeitigen Bürgermeisters Ingo Röthlingshöfer endet am 28. Februar 2021. Nach § 53 a Abs. 4 der Gemeindeordnung ist die Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.