Mainz – Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist ab Mittwoch wieder zulässig – sofern er im Freien erfolgt, Kontaktverbot sowie Mindestabstand eingehalten und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zudem darf kein Wettkampf oder eine wettkampfähnliche Situation entstehen. Schwimmbäder oder andere Indoor-Sporteinrichtungen bleiben bis auf weiteres dicht. Weitere Erleichterungen gibt es auch im Bereich des Leistungssports. Das geht aus der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz hervor, die am 13. Mai in Kraft tritt und in § 1 (1, 6 und 7) weitere Lockerungen für den Sportbetrieb formuliert.
Ganz konkret dürfen Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder genutzt werden, soweit die Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports – gemeint sind hier olympische und paralympische Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren sowie Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Herren und wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportler ohne Bundeskaderstatus – ist erlaubt.
Der Landessportbund Rheinland-Pfalz begrüßt die weiteren Lockerungen, nachdem in Rheinland-Pfalz schon seit 20. April Individual-Sportarten im Freien wie Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, oder Reiten, bei denen das Kontaktverbot und der Mindestabstand eingehalten werden können, wieder erlaubt waren. Nach Wochen der verordneten Bewegungslosigkeit beginnt damit die schrittweise Rückkehr zur „neuen Normalität“. Die Wiedereröffnung des Vereinssports unter klaren Regeln ist ein ermutigendes und enorm wertvolles Signal der Politik an „SportRheinland-Pfalz“. „Damit können unsere 1,4 Mio. Sportler auf der Basis der zehn DOSB-Leitplanken und der sportartspezifischen Konzepte der nationalen Verbände nun wieder flächendeckend in unsere über 6.000 Sportvereine und aktive Bewegung zurückkehren“, sagt LSB-Präsident Jochen Borchert und spricht von „einem weiteren wichtigen Schritt zurück in die Normalität für viele Bürger“, für die sportliches Aktivität ein zentrales Element des körperlichen Wohlbefindens sei, leisten die mehr als 6.000 Sportvereine mit ihren vielfältigen Angeboten doch einen wertvollen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt. Borchert appelliert zugleich an alle Sportler, auch weiterhin verantwortungsvoll mit dieser Lockerung umzugehen und die Abstands- und Sicherheitsregeln sorgsam einzuhalten.
Trainingseinheiten dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Während der gesamten Trainingszeit müssen alle anwesenden Personen, Sportler und Betreuer einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Verboten ist ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist. Zudem müssen besonders strenge Hygieneanforderungen eingehalten werden, insbesondere was die Desinfektion von Sport- und Trainingsgeräten anbelangt. Nassräume, Umkleidekabine sowie Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume dürfen nur einzeln benutzt werden, Kontakte außerhalb der Trainingszeiten müssen auf ein Minimum beschränkt werden und sind nur erlaubt, wenn auch hier mindestens 1,50 Meter Abstand gehalten werden. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Abstands nicht zulassen, müssen sie laut Verordnung „zeitlich versetzt“ betreten und verlassen werden.
Mannschaften der 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen der Verordnung gestattet. Allerdings nur dann, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/Sonderspielbetrieb im Profifußball“ der Deutschen Fußballliga (DFL) erstellten Konzepts für Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.
Mit der Regelungen der neuen Landesverordnung soll Bewegung auch in Zeiten der Einschränkung vorrangig bei Outdoor-Sportarten ermöglicht werden. Weiterhin nicht möglich ist der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind. Geschlossen bleiben müssen auch Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen oder Badeseen.
Der Landessportbund RLP rät Vereinen und Verbänden, sich weiterhin detailliert mit den zehn Leitplanken des Sports und den sportartspezifischen Konzepten der Spitzenverbände auf Bundesebene auseinanderzusetzen. Weitere Informationen hierzu sowie den Text der 6. Landesverordnung finden Sie unter https://www.lsb-rlp.de/informationsseitecorona.