Mannheim – Mit der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten des Landes Baden-Württemberg ist es den Sportvereinen in Mannheim ab Montag, 11. Mai 2020, wieder möglich, in eingeschränktem Rahmen auf Freisportanlagen, Sportangebote für ihre Mitglieder anzubieten. Gleiches gilt für die Vereine, die auf städtischen Sportanlagen ihren Trainingsbetrieb absolvieren.
Zusätzlich werden die städtischen Sportanlagen Unterer Luisenpark, Schlossgarten und 48er-Sportplatz unter Auflagen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt.
Folgende für die Öffentlichkeit relevanten Anweisungen müssen bei Nutzung dieser Sportanlagen eingehalten werden:
1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen. Bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm zulässig.
3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
Die Verordnung des Landes kann unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-lockerungen-11-mai abgerufen werden.