Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute den Eilantrag einer in Baden-Württemberg wohnhaften Bürgerin (Antragstellerin) gegen die Maskenpflicht und die Kontaktbeschränkungen durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.
Die Antragstellerin wendet sich zum einen gegen die Pflicht zur Tragung einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht), die nach der CoronaVO im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren gilt. Sie beanstandet zum anderen die Vorschriften aus der Verordnung, wonach der Aufenthalt im öffentlichen Raum grundsätzlich nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist und wonach Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen grundsätzlich verboten sind. Die Antragstellerin macht geltend, die genannten Vorschriften verletzten ihre Grundrechte, insbesondere ihre Menschenwürde, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und ihre allgemeine Handlungsfreiheit. Durch das Tragen einer Maske fühle sie sich der Lächerlichkeit preisgegeben. Die Verbreitung des Coronavirus werde dadurch auch nicht verhin- dert, sondern im Gegenteil noch gefördert, weil das Tragen einer Maske u.a. ein trügerisches Sicherheitsgefühl schaffe. Es bestehe zudem die Gefahr, dass bei unsachgemäßem Gebrauch der Maske das Virus weiterverbreitet werde und andere Krankheitsherde geschaffen würden. Auch die schon seit dem 16. März 2020 andauernden Kontaktbeschränkungen seien unverhältnismäßig.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus: Die Maskenpflicht sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere derzeit verhältnismäßig. Sie bezwecke, die Verbreitung des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Sie könne dazu beitragen, Tröpfcheninfektionen in öffentlichen Bereichen, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinanderträfen, zu vermeiden. Auch das Robert-Koch-Institut gehe davon aus, dass ein situationsbedingtes Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Bevölkerung ein Baustein sei, um Übertragungen zu reduzieren. Bedenken der Antragstellerin zu Nachteilen, die bei einem unsachgemäßen Gebrauch der Maske entstehen könnten, könne durch die bereits stattfindende Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch begegnet werden. Es sei den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung zu informieen. Die Menschenwürde der Antragstellerin werde durch die Vorschrift zur Maskenpflicht nicht verletzt.
Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe die Antragstellerin wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen. Das gelte umso mehr, als die nachteiligen Folgen dadurch etwas abgemildert würden, dass die Vorschrift zur Maskenpflicht eine Ausnahmebestimmung u.a. für Fälle enthalte, in denen die Maskentragung aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar sei. Hinzu komme, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betreffe und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen könnten, etwa indem sie auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichteten.
Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum seien derzeit ebenfalls gerechtfertigt. Es begründe auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Verordnungsgeber Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen grundsätzlich verboten und kleinere Ansammlungen erlaubt habe. Diese Differenzierungen seien durch Sachgründe gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber verfolge mit dem grundsätzlichen Verbot von Zusammenkünften innerhalb und außerhalb des öffentlichen Bereichs den Zweck, die Zahl der Neuinfektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. In diesem Rahmen verfolge er mit der Differenzierung zwischen kleinen und größeren Gruppen das Ziel, die mit einem Kontaktverbot verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne hierbei die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktmöglichkeiten drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die Höhe schnellten und Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bedroht würden. Der Grund für eine Differenzierung zwischen kleinen und großen Personenansammlungen sei mithin infektionsschutzrechtlich sowie grundrechtlich begründet und beruhe damit insgesamt auf sachlichen Erwägungen. Dass der Verordnungsgeber die Grenze für diese Differenzierung bei fünf Personen gezogen habe, bewege sich im Rahmen seiner Befugnis zur Schaffung generalisierender und typisierender Regelungen.
Der Beschluss vom 13. Mai 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1314/20).