Karlsruhe – Die 1. und die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde des demnächst 65-jährigen Beschwerdeführers im Verfahren vor der 3. Kammer zielte darauf, Bund und Länder zu verpflichten, Lockerungen staatlicher „Corona-Maßnahmen“ zurückzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde eines jüngeren Mannes im Verfahren vor der 1. Kammer zielte umgekehrt darauf, Einschränkungen durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für unter 60 Jahre alte Menschen weiter zu lockern.
I. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor der 3. Kammer, der sich aufgrund seines Lebensalters einer Risikogruppe zurechnet, machte geltend, die Lockerungen kämen auch nach Ansicht wissenschaftlicher Studien zu früh und bedrohten sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Lockerungsmaßnahmen seien daher im Wege einstweiliger Anordnung auszusetzen und die Öffnung der Grundschulen einstweilen zu untersagen. Seine Verfassungsbeschwerde war jedoch nicht hinreichend substantiiert. Sie berücksichtigte insbesondere nicht den Gestaltungsspielraum, der dem Staat zusteht, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, und den lediglich prognostischen Gehalt wissenschaftlicher Stellungnahmen.
Zwar umfasst das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der Gesundheit zu schützen. Doch kommt dem Gesetzgeber dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Daher kann das Bundesverfassungsgericht die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn überhaupt nichts getan wird, wenn Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Das ist hier nicht ersichtlich. Zwar kann mit dem Beschwerdeführer angenommen werden, dass die vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung den besten Schutz gegen eine Infektion bietet. Doch verletzt der Staat grundrechtliche Schutzpflichten nicht, wenn er soziale Kontakte unter bestimmten Bedingungen zulässt. So trägt er anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung; zudem kann er die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und sich auch für ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes entscheiden. Daran ändern die fachwissenschaftlichen Stellungnahmen, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nichts, denn sie präsentieren ausdrücklich nicht eine bestimmte Maßnahme, sondern unterschiedliche prognostische Szenarien.
II. Der jüngere Beschwerdeführer im Verfahren vor der 1. Kammer machte umgekehrt geltend, die fortbestehenden Freiheitsbeschränkungen durch die Dritte und Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verletzten die Nicht-Risikogruppen der Bevölkerung in ihren Grundrechten. Auch seine Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß behauptete, die Einschränkungen für die Gruppe derer, die jünger als 60 Jahre sind, seien generell unverhältnismäßig, weil die Gefährdung durch das Coronavirus für sie nicht größer sei als die Gefährdung durch die jährlich auftretenden Influenzaviren und weil niemand zu einem Verhalten gezwungen werden könne, das nur seine eigene körperliche Unversehrtheit schütze, stellte der Beschwerdeführer nicht in Rechnung, dass die Beschränkungen seiner Freiheit auch den Schutz Dritter bezwecken, die stärker gefährdet sind. Zu deren Schutz ist der Staat aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich berechtigt und verpflichtet ist.
Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend machte, dass die Freiheit jüngerer Personen nicht zum Schutz von Risikogruppen beschränkt werden dürfe, sondern allein diesen gefährdeten Personengruppen selbst „Quarantänemaßnahmen“ auferlegt werden müssten, führt das – unabhängig davon, ob eine solche Strategie überhaupt praktisch realisierbar wäre – nicht zum Erfolg. Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Begrenzungen deren eigener Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch den stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann und sie sich nicht über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssen. Dabei lassen die Grundrechte einen Spielraum für den Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte. Dieser Spielraum kann mit der Zeit geringer werden -– etwa bei besonders schweren Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Fachkenntnis über Risiken und anderweitige Eindämmungsmöglichkeiten. Dem trägt der Verordnunggeber hier dadurch Rechnung, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind und durch wiederholte Änderungen der Verordnung stetig gelockert werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer konkreter darlegen müssen, warum er die Grundrechtseingriffe gleichwohl für verfassungswidrig hält.