Mannheim – Das Ministerium für Soziales und Integration hat eine neue Verordnung über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen verkündet. Die Verordnung regelt die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen vorgenommen werden.
In den aufgeführten Einrichtungen müssen sowohl die in den Einrichtungen beruflich Tätigen als auch Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.