Karlsruhe – Ab Montag, 12. Oktober 2020, dürfen Prostitutionsstätten im Land wieder öffnen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 6. Oktober einem Eilantrag gegen die Schließung von Prostitutionsstätten durch die Corona-Verordnung stattgegeben. Das Betriebsverbot in § 13 Nummer 2 der Corona-Verordnung wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof gibt an, dass das Verbot einzelfallunabhängig und nahezu ohne Ausnahmemöglichkeit seit knapp sieben Monaten gelte, was inzwischen unverhältnismäßig sei. Das Gericht gehe jedoch weiterhin davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtene Vorschrift diene, weiterhin bestünde und sich ohne normative Gegenmaßnahmen in kurzer Zeit exponentiell vergrößern könnte. Jedoch stehe der Eingriffszweck nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Eingriffsintensität.
Welche Vorgaben zur Öffnung der Prostitutionsstätten seitens der Landesregierung getroffen werden, bleibt abzuwarten. Die städtische Allgemeinverfügung über das Verbot der Prostitution, die bislang Prostitution und Sexkauf jeder Art verboten hat, tritt mit der Änderung der Corona-Verordnung ebenfalls außer Kraft.