Heidelberg – Die Stadt Heidelberg hat seit Mittwoch, 14. Oktober 2020, bei der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz die Vorwarnstufe von mehr als 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Die Stadt reagiert auf diese Entwicklung mit zwei zentralen Maßnahmen. Demnach gelten ab Freitag, 16. Oktober 2020, eine Maskenpflicht in Teilen des öffentlichen Raums und eine Begrenzung der Teilnehmenden bei privaten Feiern. Der Volltext der Verfügung kann hier eingesehen werden.
„Die Infektionszahlen steigen, deshalb müssen wir leider auch in Heidelberg energisch gegensteuern – mit einer erweiterten Maskenpflicht und der Begrenzung von privaten Feiern. Unsere nun getroffenen Maßnahmen sind unter Umständen nur ein erster Schritt. Sollten die Zahlen in den kommenden Tagen weiter ansteigen, müssen weitere Maßnahmen folgen – das zeigen die Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen von gestern. Ich begrüße es sehr, dass es hier nun einheitliche Vorgaben gibt. Es ist sehr wichtig, dass wir solche klaren und nachvollziehbaren Regeln haben. Ich appelliere an alle Heidelberginnen und Heidelberg, die neuen Regeln sehr ernst zu nehmen. Wir brauchen die Umsicht aller, damit das öffentliche Leben weitergehen, Geschäfte offen bleiben und Schulen und Kindergärten ihren Betrieb aufrechterhalten können“, sagt Heidelbergs Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner. Er kündigte an, dass sich die Stadt zum weiteren Vorgehen auch mit dem Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Mannheim abstimmt – unter anderem zur Frage einer Maskenpflicht an Schulen auch in den Klassenräumen nach Vorbild der Stadt Stuttgart.
Ab Freitag, 16. Oktober 2020, gelten laut der Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg konkret folgende Regeln:
Maskenpflicht auf stark frequentierten Straßen und Plätzen
Die Maskenpflicht gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im Fußgängerbereich der Altstadt, auf dem Bismarckplatz, dem Bahnhofsvorplatz (Willy-Brandt-Platz) sowie auf Wochenmärkten und sonstigen Märkten, wie etwa Flohmärkte. Die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, werden vor Ort unter anderem durch Schilder ausgewiesen.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Pflicht gilt außerdem nicht für Personen, die innerhalb der Bereiche bestuhlter Außengastronomie sitzen oder ein Fahrzeug, Fahrrad oder ähnliches Fortbewegungsmittel fahren. Sie gilt ebenfalls nicht für Personen, die in einem abgegrenzten Bereich Bauarbeiten oder ähnliche Arbeiten durchführen.
Wer gegen das Maskengebot verstößt muss ein Bußgeld von mindestens 70 Euro zahlen.
Einschränkung von privaten Veranstaltungen und Feiern
Privatveranstaltungen wie beispielsweise Hochzeiten, Junggesellenabschiede oder Geburtstage sind in privaten Räumen nur noch mit maximal 15 Teilnehmenden möglich. In öffentlichen oder angemieteten Räumen gilt eine Beschränkung auf 25 Personen. Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung zählen nicht als Teilnehmer. Geahndet werden Verstöße mit 250 Euro Bußgeld, im Einzelfall sind nach Angaben des Rechtsamts auch bis zu 2.500 Euro möglich.
Die Stadt hat die Zahl der maximal möglichen Teilnehmenden bei privaten Feiern am heutigen Donnerstag nochmals an die Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen vom Mittwochabend angepasst. In einer ersten Ankündigung der Stadt lagen die Begrenzungen noch bei 25 Personen in privaten Räumen und 50 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen.