Karlsruhe – Seit einigen Tagen kursieren Meldungen, die Stadt Karlsruhe habe die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit auf Ehegatten, Paare und Familien aus einem Hausstand ausgeweitet. Diese Aussage ist nicht richtig.
Richtig ist, dass das Land Baden-Württemberg diese Verpflichtung in der Corona-Verordnung festgeschrieben hat. Die Stadt hat die Regelung des Landes lediglich räumlich auf Grünanlagen und ähnliche Bereiche erweitert.
Ob die in der Landesverordnung enthaltene Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für Familien im öffentlichen Raum in der zu erwartenden Neufassung der Corona-Verordnung noch enthalten sein wird, ist derzeit noch unklar. Es wird damit gerechnet, dass am kommenden Wochenende (31. Oktober/1.November) eine neue Verordnung erscheint.
Zum Hintergrund:
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Oktober 2020 enthält die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb von Fußgängerbereichen, vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 11 CoronaVO.
Fußgängerbereiche sind sämtliche Verkehrsflächen, die für den Fußgängerverkehr straßenrechtlich gewidmet sind. Das sind nicht nur Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, sondern sämtliche Gehwege und die meisten öffentlichen Plätze.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf diesen Flächen sind abschließend in § 3 Abs. 2 CoronaVO geregelt. So müssen zum Beispiel Kinder bis zum 6. Lebensjahr keine Maske tragen (§ 3 Abs. 2 Ziffer 1 CoronaVO).
In der dort zu findenden Aufzählung sind aber Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, die älter als sechs Jahre sind, oder Menschen die im gleichen Haushalt leben, nicht aufgeführt. Damit ist die Tragepflicht auch für Ehegatten, Paare und Familien aus dem gleichen Haushalt für weite Teile des öffentlichen Raums bereits durch die CoronaVO verbindlich vorgeschrieben.
Wie sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Ziff. 11 CoronaVO entnehmen lässt, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung nur dann nicht getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Die Stadt Karlsruhe hat die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus § 3 Abs. 1 Ziff. 11 CoronaVO lediglich räumlich auf nicht für den Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Straßen, Wege und Plätze, auf öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, sowie auf allgemein zugängliche Spiel-, Sport- und Festplätze erweitert.
Aus infektiologischer Sicht spielt es keine Rolle, auf welcher Fläche ein Zusammentreffen der Menschen erfolgt. Vielmehr ist auf die Umstände des Zusammenkommens abzustellen und ein enges Aufeinandertreffen von Menschen ohne ausreichenden Infektionsschutz zu verhindern.
Auch auf sonstigen (nicht straßenverkehrsrechtlich gewidmeten) öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf allgemein zugänglichen Spiel-, Sport- und Festplätzen kann es zu Situationen kommen, in denen Menschen nicht den Sicherheitsabstand einhalten können.
Es ist deswegen nicht begründbar, warum nach der CoronaVO für den Fußgängerbereich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nicht jedoch für den sonstigen öffentlichen Raum, der das gleiche Infektionsrisiko aufweisen kann.