Karlsruhe – Mit Beschlüssen vom heutigen Tag (30.10.2020) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Anträge von Gaststättenbetreibern (Antragsteller) abgelehnt, die sich gegen eine vom Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) angeordnete Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten und ein Alkoholverkaufsverbot gewandt hatten.
Das Landratsamt Karlsruhe hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2- Infektionen für das Gebiet des Stadtkreises Karlsruhe mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung den Beginn der Sperrzeit für Gaststätten auf 23 Uhr vorverlegt und ein Alkoholverkaufsverbot an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verfügt. Hiergegen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätten sich die Antragsteller zunächst nicht an die neue Sperrzeitregelung und das Alkoholverkaufsverbot halten müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge aber abgelehnt, so dass es für die Antragsteller, wie für die übrigen Gaststättenbetreiber, bei der Neuregelung bleibt.
Zur Begründung hat die 3. Kammer ausgeführt, bereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten mindere die Zahl der Kontakte gerade zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten und damit das Ansteckungsrisiko. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Ansteckungsgefahr nicht von der Uhrzeit abhänge. Der Geeignetheit der Maßnahme stehe auch nicht der Einwand entgegen, dass Gaststätten im Vergleich der bekannten Infektionsumfelder nur eine untergeordnete Rolle spielten, vielmehr sei das Infektionsgeschehen weitgehend diffus, lasse sich also keiner bestimmten Quelle zuordnen. Die Vorverlegung der Sperrzeit trage neben vielen anderen Regelungen dazu bei, die Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie zu minimieren. Auch ein Ausweichen auf nur eingeschränkt mögliche Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sei nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Hygienekonzepte von Betreibern seien nicht in gleichem Maße geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu vermindern. Die Einschränkung der Öffnungszeit sei auch kein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragsteller. Dies gelte selbst mit Blick auf die Betriebe, die typischerweise erst in den späten Abendstunden vermehrt Publikum anzögen. Die Einschränkung sei insbesondere befristet und werde bei hinreichend sinkender Inzidenz automatisch unwirksam. Die vorgenannten Überlegungen gälten in vergleichbarer Weise auch für das Alkoholverkaufsverbot. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass durch das reduzierte Angebot in Gaststätten die sonstige Abgabe von alkoholischen Getränken attraktiver werde.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (3 K 4412/20, 4418/20).