Mannheim / Weinheim – Die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Eilantrag der NPD (Antragstellerin) auf Überlassung der Stadthalle in Weinheim für einen Bundesparteitag im November 2014 zu tragen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem in dieser Woche zugestellten Beschluss vom 4. Mai 2015 entschieden.
Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG), die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr die Stadthalle in Weinheim an einem Wochenende im November 2014 für die Durchführung eines Bundesparteitags zu überlassen. Das VG lehnte den Antrag ab. Der VGH wies die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 kostenpflichtig zurück. Die Antragstellerin erhob dagegen beim Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (StGH) Landesverfassungsbeschwerde. Auf ihren weiteren Antrag verpflichtete der StGH die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 vorläufig, der Antragstellerin den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 1. bis 2. November 2014 zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen. Mit Urteil vom 23. März 2015 stellte der StGH fest, dass der Beschluss des VGH vom 16. Oktober 2014 die Antragstellerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil der VGH den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Ferner hob der StGH die Kostenentscheidung im Beschluss des VGH auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten Kostenentscheidung an den VGH zurück. Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 hat der VGH die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens in beiden Rechtszügen nunmehr der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Verfahrenskosten seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die Beschwerde der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, wenn der VGH den Sachverhalt in der vom StGH in seinem Urteil vom 23. März 2015 geforderten Weise aufgeklärt hätte. Denn die weitere Sachaufklärung hätte ergeben, dass die Stadthalle Weinheim entgegen dem damaligen Sachvortrag der Antragsgegnerin jedenfalls am Wochenende 8./9. November 2014 nicht durch eine andere Veranstaltung belegt gewesen sei, die vor der Anfrage der Antragstellerin reserviert worden sei. Die Antragstellerin habe in einem nach dem Beschluss des VGH vom 16. Oktober 2014 durchgeführten Anhörungsrügeverfahren unter Vorlage ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der Diakonin der Evangelischen Kirchengemeinde Weinheim glaubhaft gemacht, dass der zentrale ACK-Gottesdienst zur Eröffnung der Friedensdekade erst kurzfristig in die Stadthalle verlegt worden sei. Wäre dem VGH dieser Umstand vor seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2014 durch wahrheitsgemäßen Sachvortrag der Antragsgegnerin oder aufgrund eigener Sachaufklärung bekannt geworden, so hätte er die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Stadthalle zur Durchführung des Bundesparteitags zu überlassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 726/15).