Neustadt an der Weinstraße – Ein Bewohner aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hat momentan keinen Anspruch auf Entsorgung von Altreifen im Wertstoffwirtschaftszentrum des Kreises ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Daran ändert auch das Vorliegen eines ärztlichen Attests nichts. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 01. Februar 2021 hervor.
Der im Landkreis Südliche Weinstraße wohnhafte Antragsteller wollte am 21. Januar 2021 im vom Landkreis betriebenen Wertstoffwirtschaftszentrum Süd PKW-Reifen anliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung des Personals war der Antragsteller nicht bereit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf diese Pflicht wird auf Schildern innerhalb und vor dem Wertstoffwirtschaftszentrum hingewiesen. Aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, wurde diesem der Zugang zu der Anlage verwehrt.
Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist auf eine ihm ausgestellte ärztliche Bescheinigung, wonach er aufgrund mehrerer schwerer Krankheitsbilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Es fehle schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund die vom Antragsteller beabsichtigte Ablieferung von Altreifen in irgendeiner Weise dringlich bzw. unaufschiebbar sein könnte.
Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nach vorläufiger Bewertung nicht. Die aktuell geltende ausnahmslose Anordnung einer Maskenpflicht für das Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums Süd des Antragsgegners, auf die im Wege der Beschilderung hingewiesen werde, erscheine nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Ansicht des Antragstellers, er sei aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Beachtung der umstrittenen Regel im Rahmen der Nutzung der fraglichen Einrichtung gewissermaßen automatisch „befreit“, sei unzutreffend. Zwar seien nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) aus dem persönlichen Geltungsbereich der für Orte mit Publikumsverkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei, was durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der CoBeLVO bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittele diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht. Maßgeblich sei vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.
Der Antragsgegner dürfe den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung der dort Beschäftigten und ebenso der übrigen Nutzer nicht führen. Diesen Schutzpflichten komme er mit der Anordnung der Maskenpflicht nach, die gerade vorwiegend dem Fremdschutz diene. Eine generelle Regelung von Ausnahmen erscheine wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten vor Ort einerseits und der Art des Aufenthalts der Nutzer anderseits nicht angezeigt. Vor allem könne von einem diskriminierenden Charakter im Hinblick auf Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen die Unzumutbarkeit der Beachtung der Maskenpflicht ärztlich attestiert sei, angesichts der Gesamtumstände – Aufschiebbarkeit der Nutzung, Beauftragung dritter Personen, allenfalls sehr kurzzeitiger Aufenthalt auf dem Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums – nicht die Rede sein.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.