Neustadt an der Weinstraße – Zur Entlastung der Eltern, die ihre Kinder im Monat lediglich bis zu fünf Werktagen in den städtischen Einrichtungen betreuen ließen (bzw. lassen), werden die gemäß der Kindertagesstättensatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße festgesetzten Elternbeiträge für die Krippen- und Hortbetreuung sowie Verpflegungskostenpauschalen rückwirkend ab Januar 2021 jeweils für den vollen Monat erlassen und somit zurückerstattet. Das haben die Stadtratsmitglieder in der gestrigen Sitzung einstimmig beschlossen.
Diese Regelungen gelten, solange der Betrieb in den Kitas durch die Corona-Bekämpfungsverordnung als „Regelbetrieb bei dringendem Bedarf“ eingeschränkt ist, mindestens für Februar 2021.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden ab Mitte Dezember 2020 die Kitas in Rheinland-Pfalz gemäß der 14. Coronabekämpfungsverordnung (CoBeLVO) lediglich für den „Regelbetrieb bei dringendem Bedarf“ geöffnet. Diese Regelung wurde unverändert in die 15. CoBeLVO übernommen und gilt zunächst bis zum 14. Februar 2021.
Demnach entscheiden (tages)aktuell die Eltern, ob eine Betreuung ihres Kindes in einer Kita dringend erforderlich ist oder nicht. Die Eltern sind gehalten, nach Möglichkeit eine anderweitige Betreuung außerhalb der Kita zu organisieren, in aller Regel bedeutet dies jedoch, dass die Kinder zuhause betreut werden.
Der „Regelbetrieb bei dringendem Bedarf“ führt dazu, dass die Kitas – anders als während der Zeit der Notbetreuung im Frühjahr 2020 – mit dem Einsatz des kompletten Personals weiter geführt werden müssen. Angesichts der momentanen Situation sind viele Eltern bereit, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zu organisieren oder die Kinder zuhause zu betreuen, wodurch die Kontaktzahlen in den Kitas reduziert werden. Mit dem Erlass der Beiträge nebst der Verpflegungskostenpauschale werden die Eltern nicht noch zusätzlich durch Kostenforderungen für im Einzelfall größtenteils ungenutzte Betreuungsleistungen belastet.