Karlsruhe – Nachdem die landesweite Ausgangssperre vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, wurden die Gesundheitsämter per Landeserlass angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn in einem Stadt- oder Landkreis bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Diese sind gegeben, wenn der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner mindestens in den letzten sieben Tagen in Folge überschritten wurde, wenn ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt und die eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet ist.
„Dies alles trifft im Landkreis Karlsruhe momentan leider noch zu“, erklärt Landrat Dr. Christoph Schnaudigel: Die 7-Tages-Inzidenz liegt mit 67 deutlich über der Landesinzidenz von 55,9 und ist in den letzten Tagen sogar wieder gestiegen. Die Infektionslage ist auch diffus, weil es mit Ausnahme eines aktuellen COVID-19-Ausbruches in einem Pflegeheim im Landkreis keine Infektionscluster oder bestimmbare Infektionsquellen gibt, sondern die Quelle bei jeder vierten Infektion unbekannt ist. Gleichzeitig ist die Zahl der mutierten hoch infektiösen Viren bereits auf 100 Fälle angestiegen. „Deshalb haben wir derzeit gar keine andere Möglichkeit, als eine Allgemeinverfügung für eine Ausgangsbeschränkung zu erlassen, wie sie das Land fordert. In Kraft treten wird sie bereits mit Beginn des 12. Februar und bis 7. März 2021 gelten. Ähnlich der bisherigen landesweiten Regelung ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in den Nachtstunden nur bei bestimmten triftigen Gründen gestattet. Die Sperr-Zeit wird aber verkürzt und gilt nun von 21.00 Uhr (statt bisher 20.00 Uhr) bis 5.00 Uhr des Folgetags.
„Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich klargemacht, dass die bisherige landesweite Regelung angesichts der regional unterschiedlichen Infektionslage nicht angemessen ist“, betont der Landrat. Er weist auch darauf hin, , dass der weitaus größte Teil der Einschränkungen für die Einwohner unabhängig von der Ausgangssperre weiterhin gelten. Dies gilt insbesondere für die eigentlichen Kontaktbeschränkungen und das Ansammlungsverbot, die unverändert landesweit gelten. Gleichwohl sieht er in der nächtlichen Ausgangsbeschränkung eine für Jedermann klar verständliche, ergänzende Vorgabe, die nicht zuletzt auch Kontrollen erleichtert. Dass Baden-Württemberg bundesweit die niedrigste Inzidenz aufweist sei sicher auch auf die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zurückzuführen, die in Baden-Württemberg als eines von wenigen Bundesländern zum Einsatz kam.
„Wir wollen die Inzidenz unter 50, möglichst unter 35 haben, das ist völlig klar“, unterstreicht Landrat Dr. Christoph Schnaudigel. Um das zu erreichen sei aber notwendig, die Kontaktbeschränkungen für die Allgemeinheit weiter aufrecht zu erhalten – insbesondere auch im Hinblick auf den in absehbarer Zeit wieder beginnenden Betrieb in Schulen und Kindergärten und schrittweise Lockerung der Vorschriften für bestimmte Branchen.
Sollte dieses Ziel erreicht sein und die 50er-Inzidenz drei Tage in Folge unterschritten werden, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.