Mainz – In diesen Tagen erhalten alle Stimmberechtigten im Land die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl am 14. März 2021. Ab sofort kann Briefwahl bei der zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. Der dafür erforderliche Wahlscheinantrag muss spätestens bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr, gestellt sein. Nur bei einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden.
Die Beantragung des Wahlscheins mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen kann auf folgenden Wegen erfolgen:
- schriftlich durch Ausfüllen des Antrages auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder formlos per Brief an die zuständige Verwaltung
- online über den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung neben der Anschrift der Verwaltung abgedruckten QR-Code
- mittels „Online-Wahlschein“ über den entsprechenden Link auf der Homepage der zuständigen Verwaltung
- per Fax
- per formloser Email.
Eine telefonische Beantragung der Briefwahlunterlagen ist allerdings nicht möglich!
Bei Beantragung sind der Familienname, der/die Vorname(n), der Tag der Geburt und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Wer die Briefwahlunterlagen auch für andere Personen beantragen möchte, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; dies gilt auch für Ehepartner, Kinder oder Eltern.
Die Briefwahlunterlagen werden den Antragstellern grundsätzlich an ihre Wohnanschrift übersandt oder überbracht. Sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere, abweichende Adresse geschickt werden sollen, ist die abweichende Anschrift genau anzugeben.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Verwaltung zu beantragen. Dort kann dann auch unmittelbar vor Ort vom Stimmrecht Gebrauch gemacht werden. Berücksichtigt werden muss aber, dass die Verwaltungsgebäude wegen der Corona-Pandemie für den allgemeinen Besucherverkehr in der Regel gesperrt sind und Stimmberechtigte nur einzeln eingelassen werden können. Dadurch kann es zu zeitlichen Verzögerungen und Wartezeiten kommen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen – hierzu zählen auch Ehepartner, Kinder oder Eltern – ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Eine vorgedruckte Vollmacht befindet sich ebenfalls auf dem Formular des Wahlscheinantrages.
Der Landeswahlleiter empfiehlt den Briefwählern, die Hinweise in dem mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigten Merkblatt genau zu beachten, damit per Briefwahl abgegebene Stimmen auch gültig sind. Besonders wichtig ist, dass der Briefwähler
- in den blauen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel legt,
- den Wahlschein unterzeichnet und
- den blauen, zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel sowie davon getrennt den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag steckt und auch diesen zuklebt.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, 14. März 2021, bis 18:00 Uhr bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingehen. „Um einen rechtzeitigen Eingang des Wahlbriefes sicherzustellen, sollte dieser spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag mit der Post abgeschickt werden“, so Landeswahlleiter Marcel Hürter. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt das Risiko, dass dieser die Wahlbehörden nicht rechtzeitig erreicht und die Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden.