Mainz – Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Der 1956 geborene Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen um 30% des für den Kläger ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert, weil aus seiner Sicht nicht genügend Bewerbungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat geltend gemacht, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben und er sei aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen. Dem sind weder das Sozialgericht Koblenz noch das Landessozialgericht gefolgt. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte hätten keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen L 3 AS 505/13