Schwetzingen: Anleinpflicht für Hunde im Wald- und Stadtgebiet Schwetzingen

Hunde müssen auch im Staatswald Schwetzinger Hardt an die Leine / Im Landschaftsschutzgebiet dürfen Hunde frei laufen / Wo gelten welche Regelungen?

Schwetzingen – Da es immer wieder Rückfragen hinsichtlich der Anleinpflicht für Hunde kommt, informiert die Stadtverwaltung Schwetzingen über die gültige Regelung.

Im Stadtgebiet Schwetzingen müssen Hundehalter/innen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Hunde an der Leine führen. Dies regelt Artikel 13 der Polizeiverordnung der Stadt Schwetzingen.
Diese generelle Anleinpflicht gilt auch im Staatswald Schwetzinger Hardt zwischen der B 291 im Westen und der Sternallee im Osten beziehungsweise der B 291 im Norden und dem Trimm-Dich-Pfad im Süden. Dieser Bereich ist mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichnet.

Im Waldschutzgebiet und Erholungswald „Schwetzinger Hardt“ gilt nur während der Brut-und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zwischen dem 1. Februar und dem 31. August generelle Anleinpflicht für Hunde.

Im Naturschutzgebiet Hirschacker und Dossenwald besteht ganzjährig eine Anleinpflicht für Hunde. Im Landschaftsschutzgebiet Hirschacker und Dossenwald besteht dagegen kein Leinenzwang, jedoch sollte der Hund immer im Einwirkungsbereich des Hundehalters/der Hundehalterin stehen.
Die Stadt bittet alle Hundehalter/innen, insbesondere auf stark frequentierten Wald- und Feldwegen, um gegenseitige Rücksichtnahme. Viele Spaziergänger, Jogger und Radfahrer haben Angst vor freilaufenden Hunden.

Bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht kann der/die Hundehalter mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige und einem Bußgeld von 35 EUR bestraft werden.


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