Speyer – Die Stadtverwaltung Speyer informiert, dass die Versammlungsbehörde die für Samstag, 10. April 2021 angemeldete Versammlung auf dem Domplatz unter dem Motto „Sans haine, sans armes, sans violence“ nach eingehender Prüfung untersagt hat. Mit Blick auf das Infektionsgeschehen, die hohe und weiterhin deutlich über dem Landesschnitt liegende Inzidenz, steigende Patientenzahlen in den Speyerer Krankenhäusern sowie die weite Verbreitung der Virusmutation B.1.1.7. im Stadtgebiet ist die Durchführung einer solchen Veranstaltung aktuell nicht vertretbar.
„Selbstverständlich sind wir uns der hohen Bedeutung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bewusst. Wie wichtig eine genaue Abwägung ist, zeigt sich schon dadurch, dass die Ausübung der Versammlungsfreiheit mit der 18. CoBeLVO einem grundsätzlichen präventiven Verbot unterworfen wurde. Eine mögliche Erlaubniserteilung liegt im Ermessen der Verwaltung. Der Schutz von Leib und Leben einer breiten Bevölkerung ist ein herausragendes verfassungsrechtliches Schutzgut, das in diesem besonderen Fall über das Recht auf Versammlungsfreiheit zu stellen ist. Ein Verbot der Versammlung ist daher das einzig wirksame Mittel, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Das zeigen sowohl unsere Erfahrungen, als auch die anderer Städte“, führt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler aus.
„Die Versammlungsleitung ist bei einer Versammlung in Pandemiezeiten dafür verantwortlich, alles in ihrer Macht stehende dafür zu tun, die Virusausbreitung wirksam einzudämmen. Schon im Rahmen und im Nachgang des Kooperationsgespräches hat sich allerdings gezeigt, dass die Versammlungsleitung nur ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein diesbezüglich an den Tag legt. Es wurde weder das zwingend notwendige Hygienekonzept eingereicht, noch wurden konkrete Aussagen dazu getroffen, wie die grundlegendsten Schutzmaßnahmen wie Abstandsgebot und Maskenpflicht durchgesetzt werden sollen“, fügt Ordnungsdezernentin Irmgard Münch-Weinmann hinzu.
Da eine öffentliche Versammlung an prominenter Stelle im Stadtgebiet durchgeführt werden sollte, könnte durch die Versammlungsleitung weder sichergestellt noch verhindert werden, dass sich weitere Personen der Versammlung anschließen. Die angemeldete Teilnehmerzahl von 66 Personen könnte daher deutlich nach oben variieren. Demnach handelt es sich bei den Teilnehmern nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis – was eine anschließende Kontaktnachverfolgung nahezu unmöglich macht. Für die Beurteilung der epidemiologischen Vertretbarkeit kommen etwaige Gegendemonstranten hinzu, die nicht auszuschließen sind.
Nach gewissenhafter Abwägung und Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Versammlungsbehörde der Stadt Speyer die angemeldete Versammlung daher untersagt. Der Versammlungsleitung steht nun der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße offen.