Neustadt: SGD Süd berät rund um den Ferienjob

12. Juni: Welttag gegen Kinderarbeit

Neustadt an der Weinstraße – Viele Jugendliche jobben regelmäßig oder suchen sich einen Ferienjob. Der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) Prof. Dr. Hannes Kopf betont in diesem Zusammenhang: “Es liegt mit am Herzen, dass diese jungen Menschen unter achtzehn Jahren bei ihrem Ferienjob vor Gesundheitsgefahren geschützt werden. Deshalb bietet die SGD Süd Jugendlichen und Unternehmen gerne eine Beratung rund um Ferienjobs an“.

Hintergrund ist, dass unter Achtzehnjährige, die einer Beschäftigung nachgehen, unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes stehen. Konkret bedeutet dies für Betriebe, dass sie besondere Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit, zu Pausenzeiten, bei Schichtarbeit, beim Ausüben von gefährlichen Arbeiten oder weiteren Themen beachten müssen. Die SGD Süd setzt hierbei auf den Dialog mit den Betrieben und berät sowohl Unternehmen als auch Jugendliche. Bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind Bußgelder möglich. „Aber das ist nur der zweite Schritt, wenn die Beratung nicht weiterführt. Oberstes Ziel ist es, dass junge Menschen bei ihrer Arbeit nicht gefährdet werden“, so Präsident Hannes Kopf. Tätigkeiten, die Gefahren mit sich bringen, müssen besonders ins Auge gefasst werden. Diese sind zum Beispiel Arbeiten bei extremer Hitze oder Kälte, Nässe, Lärm oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Bedingungen für Ferienjobs

Schülerinnen und Schüler die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens 4 Wochen (20 Tage) arbeiten. Dies soll sicherstellen, dass trotz Annahme eines Ferienjobs noch Zeit zur Erholung vom Schulalltag verbleibt. Die vier Wochen können zum Beispiel auf die Sommer- und Herbstferien aufgeteilt werden.

Wie lange darf gearbeitet werden?

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nicht länger als 8 Stunden am Tag und 5 Tage in der Woche arbeiten, wobei die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt ist.

Wie sind die Pausen geregelt?

Spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit ist eine Pause erforderlich und zwar 30 Minuten Pause bei einer täglichen Gesamtarbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Gesamtarbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Die Pausen von 30 bzw. 60 Minuten können in Einheiten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Was ist verboten?

  • eine Arbeitsschicht, also Arbeitszeit inklusive Pause, von mehr als 10 Stunden Dauer,
  • Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Ausnahmeregelungen gibt es beispielsweise für Gastronomie oder Bäckereien,
  • Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen beispielsweise für Gastronomie, Bäckereien oder Pflegeeinrichtungen,
  • schwere körperliche Arbeit,
  • Arbeit mit sittlicher Gefährdung,
  • gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten. Dies sind zum Beispiel Arbeiten mit Unfallgefahren oder Umgang mit Gefahrstoffen,
  • Akkordarbeiten wie Fließbandarbeiten und andere tempoabhängige Tätigkeiten.

Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin bei der SGD Süd erreichen Betriebe und Jugendliche unter folgenden Telefonnummern:

  • für die Pfalz: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt Tel.-Nr.: 06321/99-1267
  • für Rheinhessen: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz Tel.-Nr.: 06131/96030-0

Arbeitsmedizinische Fragen beantwortet Ihnen die
Staatliche Gewerbeärztin Frau Dr. Jakobs Tel.-Nr.: 06321/99-2424.


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