Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutralisierender Antikörper auch belegen können.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Ende März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Er beanstandet eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Personen, deren nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus schon mehr als sechs Monate zurückliegt, gelten im Unterschied zu solchen, bei denen die nachgewiesene Infektion weniger als sechs Monate zurückliegt, nicht als genesene Personen. Für den Beschwerdeführer kommen deshalb die Ausnahmen nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht zur Anwendung. Daran ändert auch nichts, dass er nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügt und das mittels eines aktuellen Nachweises auch belegen kann. Er sieht sich auch dadurch benachteiligt, dass er nicht durch lediglich eine Impfung den Status einer geimpften Person erreichen könne, weil auch dies voraussetze, dass die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliege.
Wesentliche Erwägungen der Kammern:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die hier angegriffene Ausnahmeregelung und die bundesrechtlichen Beschränkungen (§ 28b IfSG) betreffen den Beschwerdeführer nicht mehr. Soweit ersichtlich, lagen deren Voraussetzungen am Wohnort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor.
2. Sofern der Beschwerdeführer aktuell durch Beschränkungen des Landesrechts Berlins betroffen sein könnte, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der Subsidiarität. Das Landesrecht von Berlin enthält zu der hier streitigen Frage eine großzügigere Regelung als die bundesrechtliche Vorschrift. Nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin entfällt eine vorgeschriebene Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses für genesene Personen, deren Infektion mehr als sechs Monate zurückliegt, schon dann, wenn sie lediglich eine Impfung gegen Covid-19 erhalten haben.
Es ist eine im Wege fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu klärende Frage der Auslegung von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmeV, ob diese einer Landesregelung entgegenstehen, die wie § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV für den Anwendungsbereich landesrechtlicher Beschränkungen die Begriffe der genesenen oder der geimpften Person großzügiger fasst als § 2 Nr. 3 lit. b) SchAusnahmeV.
Sollte die Auslegung des Fachrechts ergeben, dass § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
SchAusnahmeV großzügigeren Ausnahmen von landesrechtlichen Beschränkungen nicht entgegenstehen, könnte der Beschwerdeführer auch sein Begehren, über § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV hinaus ohne jede weitere Impfung in den Genuss der Befreiungen zu kommen, auf der Grundlage des Landesrechts im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen versuchen.