Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen.
Die Stadt Deidesheim erhebt auf der Grundlage der Tourismusbeitragssatzung vom 6. Dezember 2016 (TBS) ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dieser Beitrag wird für die Tourismuswerbung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet.
Der Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Anwesen im Gemeindegebiet der Beklagten. Zum 1. Januar 2017 verpachtete sie sämtliche dort befindlichen Gebäude und Grundstücksflächen an ihre 100%ige Tochtergesellschaft zum Betrieb eines Restaurants und eines Hotels. Im Jahr 2018 zog die Stadt sowohl sie als auch ihre Tochtergesellschaft für die Jahre 2017 und 2018 zur Zahlung von Tourismusbeiträgen heran. Hierin sieht die Klägerin eine unzulässige Doppelveranlagung.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beitragsfestsetzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung der beklagten Stadt Deidesheim sei wirksam. Eine annähernd wortgleiche Tourismusbeitragssatzung einer anderen Kommune sei in ihrer Wirksamkeit durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 in wesentlichen Punkten bestätigt worden. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen habe der Stadtrat der Beklagten von seinem Einschätzungsermessen bei der Festlegung von Vorteilssatz, Gewinnsatz und Beitragssatz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dies gelte insbesondere für die als Anlage zur Tourismusbeitragssatzung hinzugefügte Betriebsartentabelle, nach der im vorliegenden Fall für die Pächterin eines Grundstücks und die Verpächterin derselbe Vorteilssatz in Ansatz komme. Soweit sowohl die Tochtergesellschaft der Klägerin für den unmittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil als auch die Klägerin als Verpächterin für den mittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil zur Zahlung eines Tourismusbeitrags herangezogen worden seien, liege hierin keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung. Die Abschöpfung des mittelbaren und des unmittelbaren Vorteils entspreche dem im Kommunalabgabengesetz niedergelegten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit sei hierin nicht zu erblicken.
Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.