Mannheim – In § 11 der Corona-Verordnung wurden wichtige grundsätzliche Regeln für den Wahlablauf in der Pandemiezeit gesetzt. Diese sind zwingend einzuhalten.
Die Regelungen in Kürze:
- Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske getragen werden.
– Diese Verpflichtung besteht nicht für
— Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
— Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist und
— die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung. - Im Wahlgebäude ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.
- Wer die Wahl beobachten möchte, ist zur Bereitstellung der Kontaktdaten gemäß § 11 Absatz 4 i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO verpflichtet. Im Falle einer Befreiung von der Maskenpflicht dürfen sich die Wahlbeobachtenden nicht länger als 15 Minuten je Schicht (8 Uhr bis 13 Uhr, 13 Uhr bis 18 Uhr, während der Auszählung) und grundsätzlich nicht länger als 15 Minuten in Briefwahlbezirken aufhalten.
- Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
— einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
— typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neuauftretender Husten, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen,
— keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme vorliegt,
— die Wahl beobachten möchten, aber nicht zur Angabe aller erforderlichen Kontaktdaten bereit sind. - Beim Betreten des Wahlgebäudes muss sich jede Person mit dem dafür bereitgestellten Spender im Eingangsbereich die Hände desinfizieren.