Neustadt an der Weinstraße (ots) – Ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich? Und wie berechnet man den steuerpflichtigen Teil der Rente? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) mit den Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Rente und Steuern inklusive Rechenbeispielen.
Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Doch nicht jeder, der Rente bezieht, ist auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentnerinnen und Rentner sind dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Wert, also 19.488 Euro.
Wird die komplette Rente besteuert?
Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2021 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu. Das heißt: 19 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 81 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt.
Der steuerfreie Teil der Rente wird für zukünftige Rentner in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen.
Wie wird der steuerfreie Teil der Rente errechnet?
Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentnerinnen und Rentner gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.
Ein Beispiel:
Harald ist am 1. April 2014 in Rente gegangen. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 32 Prozent zu. Der volle Rentenfreibetrag wird jedoch erst aus der Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.
Haralds Jahresbruttorente 2015 betrug 24.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 32 Prozent liegt damit also bei 7.680 Euro. Dieser einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Wird man nach der Rentenanpassung steuerpflichtig?
Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, die sogenannte Rentenanpassung. Am 1. Juli 2020 konnten sich die Rentnerinnen und Rentner im Westen über 3,45 Prozent mehr Geld freuen, im Osten stieg die Rente um 4,20 Prozent.
Zum 1. Juli 2021 sind die Renten in Ostdeutschland um 0,72 Prozent gestiegen. Die Rentnerinnen und Rentner in Westdeutschland erhielten keine Erhöhung ihrer Bezüge. Grund ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat. Der für die neuen Bundesländer maßgebliche aktuelle Rentenwert steigt damit auf 33,47 Euro. Für die westdeutschen Bundesländer beträgt der Rentenwert weiterhin 34,19 Euro.
Einige Rentnerinnen und Rentner fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.
Ein Beispiel:
Rita ist alleinstehend und wohnt in Mannheim. Bisher blieb sie mit dem steuerpflichtigen Teil ihrer Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.
Im Sommer 2019 wurden allerdings die Renten für die alten Bundesländer um 3,18 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung bekommt Rita nun jeden Monat mehr Rente und übersteigt jetzt den Grundfreibetrag um 100 Euro. Rita müsste nun 14 Euro Einkommensteuer zahlen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung (156 AO) wird das Finanzamt aber von der Festsetzung der Einkommensteuer absehen.