Karlsruhe – Geimpft, getestet oder genesen: Vor dem Hintergrund der steigenden Corona-Zahlen haben Bundestag und Bundesrat am 18. und 19. November 2021 ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Novelle beinhaltet unter anderem auch eine 3G-Regelung für den öffentlichen Nahverkehr, die ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, in Kraft tritt.
Zukünftig dürfen nur noch Menschen den ÖPNV nutzen, die entweder gegen Corona geimpft, von Covid19 genesen oder negativ auf das Virus getestet sind – und den entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorweisen können. Die deutschlandweite Regelung betrifft auch die Fahrgäste im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV). Die im Gesetz verankerten Regelungen sollen bundesweit zunächst bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.
Gemäß dem novellierten Infektionsschutzgesetz sind die Beförderer, also die Verkehrsverbünde/-unternehmen verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regelung durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, können zudem auch Polizei und Ordnungsbehörden die 3G-Regel im ÖPNV kontrollieren.
Viele Detailfragen der 3G-Regelung im ÖPNV sind nach wie vor ungeklärt. Weder Bund noch Länder haben den Verkehrsunternehmen in Deutschland bislang genauere Vorgaben zur Umsetzung der Regel in der Praxis oder etwa zur Sanktionierung von Verstößen gemacht.
Unabhängig von der neu eingeführten 3G-Regel für den ÖPNV bleibt die Maskenpflicht im ÖPNV gemäß Corona-Landesverordnung weiterhin bestehen.
Grundsätzlich gilt die 3G-Regel für alle Fahrgäste im ÖPNV. Demnach dürfen nur Passagiere mitfahren, die genesen, geimpft oder getestet (3G) sind. Ausnahmen gibt es für Schüler, da diese für den Unterrichtsbesuch regelmäßig getestet werden. Sie müssen lediglich auf Verlangen einen Schüler-Ausweis vorzeigen können. Auch Kinder unter sechs Jahren sind von der 3G-Regel im ÖPNV ausgenommen.
Wer nicht geimpft oder genesen ist (Nachweis erforderlich) muss auf Verlangen der Kontrolleure einen aktuellen und negativen Covid19-Test vorlegen. Dieser darf maximal 24 Stunden alt und muss dokumentiert sein. Gültig sind neben PCR- und Antigen-Schnelltests einer zertifizierten Teststelle auch unter Aufsicht durchgeführte Selbsttests, wie sie derzeit auch bei manchen Arbeitgebern zum Einsatz kommen. Undokumentierte Selbsttests, die in Drogerie- märkten oder im Einzelhandel erhältlich sind, sind indes nicht zulässig.
Die Verkehrsverbünde und -unternehmen sowie der ÖPNV-Branchenverband VDV (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen) haben bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass der ÖPNV kein Infektionstreiber in der Pandemie ist. Bislang ist durch keine Studie belegt, dass die Ansteckungsgefahr in Bussen und Bahnen höher ist als an anderen Orten, wenn man die gängigen Hygieneregeln befolgt. So kommt eine Studie der Techni- schen Universität Berlin vom Februar 2021 zu dem Schluss, dass das Ansteckungsrisiko im ÖPNV geringer ist als etwa in Supermärkten. Auch eine Studie der Berliner Charité konnte im Mai dieses Jahres belegen, dass der ÖPNV kein Infektionstreiber ist. Das Tragen von Masken oder aber auch das ständiges Lüften der Fahrzeuge tragen zu einem geringen Ansteckungsrisiko bei.