Speyer – Die Stadtverwaltung hat die Allgemeinverfügung für die Durchführung des Weihnachts- und Neujahrsmarktes angepasst, welche am morgigen Mittwoch, 1. Dezember 2021, in Kraft tritt.
„Wir stehen aktuell vor einem schwierigen Spagat: Auf der einen Seite möchten wir die Schaustellerinnen und Schausteller unserer Stadt vor weiteren wirtschaftlichen Einbußen bewahren und Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte so lang es geht geöffnet lassen. Zudem ist die Ansteckungsgefahr an der frischen Luft nachweislich geringer als drinnen, weshalb ein Treffen unter kontrollierten Bedingungen privaten Treffen in Innenräumen vorzuziehen ist. Auf der anderen Seite erleben wir in den letzten Tagen und Wochen stetig steigende Infektionszahlen und müssen dementsprechend das Infektionsgeschehen täglich neu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen“, erklärt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler und fügt hinzu: „Dabei befinden wir uns stets in enger Abstimmung mit den Schaustellerinnen und Schaustellern, um einen transparenten Entscheidungsprozess sicherzustellen.“
2G-Regel mit Bändchen
So haben laut der aktuellen Allgemeinverfügung ab morgen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zum Bereich der Schlittschuhbahn sowie zu allen Verweilplätzen, also insbesondere in allen Bereichen, in denen der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken erfolgt – es gilt die 2G-Regel. Von dieser Regelung ausgenommen sind unter 18-Jährige mit aktuellem Testnachweis sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis verfügen.
Um den 2G-Nachweis ersichtlich zu machen, werden an den Ständen farbige Bändchen ausgegeben. Die Schausteller sind angewiesen, Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort nur an Besucher auszugeben, die ein solches Bändchen tragen oder ein solches bei ihnen berechtigterweise erwerben.
An den Verkaufsständen sowie bei der Abgabe von Speisen und Getränken „to go“ ist kein 2G-Nachweis erforderlich. Auch der Einzelhandel ist von dem eingeschränkten Zugang weiterhin nicht betroffen.
Am vergangenen Freitag wurden bereits die Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes reduziert, um Besucherströme in den späten Abendstunden zu vermeiden. Da sich auch am Wochenende bei den Kontrollen durch den Kommunalen Vollzugsdienst gezeigt hat, dass auch an den Verzehrplätzen mitunter aufgrund der Vielzahl an Besucher die Abstände nicht mehr eingehalten werden können und in diesen Bereichen keine Maskenpflicht besteht, soll die 2G-Regelung vor einer erhöhten Infektionsgefahr schützen. Das Inkrafttreten einer neuen Landesverordnung mit verschärften Maßnahmen wird frühestens für den 4. Dezember erwartet.
Generelle Maskenpflicht in Warte- und Aufenthaltssituationen
Des Weiteren besteht auf dem Weihnachtsmarktgelände in der Fußgängerzone sowie auf dem Kunsthandwerkermarkt zwischen 11.00 Uhr und 18.30 Uhr in allen Warte- und Aufenthaltssituationen die generelle Verpflichtung, eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der konkrete Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan der Allgemeinverfügung.