Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und das in diesem Zusammenhang übliche Abbrennen sowie Abschießen von Silvesterfeuerwerk weist der Bereich Öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Ludwigshafen auf die dabei einzuhaltenden Vorschriften hin.
Nach dem Waffengesetz vom 1. April 2003 ist der Erwerb und Besitz von Schreckschuss- und Signalwaffen mit Kennzeichnung der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) für Volljährige zwar nach wie vor erlaubnisfrei ist, aber das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Silvestermunition ist jedoch ohne behördliche Erlaubnis lediglich auf befriedeten beziehungsweise umzäunten Anwesen zulässig. Dabei kann es sich um ein eigenes oder – mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers – auch um ein fremdes Grundstück handeln.
Um zu vermeiden, dass Geschosse das jeweilige Grundstück verlassen, muss die Schussabgabe senkrecht über den Kopf nach oben erfolgen, wobei auf genügend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten ist. Von Balkonen darf keine pyrotechnische Munition verschossen werden.
Darüber hinaus ist auf die allgemein bekannten Vorschriften für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, gerade auch im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes zu achten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen generell nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen abgebrannt werden.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.