Neustadt an der Weinstraße – Ein Bewohner des Landkreises Südliche Weinstraße ist mit seinem Eilantrag gegen die Untersagung von „Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße am heutigen Tage erfolglos geblieben. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 03. Januar 2022 hervor.
Der Landkreis Südliche Weinstraße (im Folgenden Antragsgegner) erließ am 27. Dezember 2021 eine Allgemeinverfügung, in der er u.a. in Ziffer 1 die bereits für den Montag beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten sog. „Montagsspaziergänge“, sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen am 03. Januar 2022 ganztägig verbot. Der Antragsgegner begründete die Untersagung u.a. damit, die Versammlungen seien nicht rechtzeitig angemeldet worden; von ihnen gingen Infektionsgefahren aus, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Bei vergleichbaren Versammlungsaktivitäten im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch in Bad Bergzabern und Annweiler, hätten Versammlungsteilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen in der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme sei zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Diesen Antrag lehnte die 5. Kammer am heutigen Tage mit folgender Begründung ab:
Es könne in Anbetracht der Kürze der der Kammer zur Verfügung stehenden Zeit nicht verlässlich beurteilt werden, ob das Verbot von „Montagsspaziergängen“ oder Ersatzveranstaltungen am heutigen Tag offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sei. Soweit der Antragsgegner die Untersagung maßgeblich damit begründet habe, von den „Montagsspaziergängen“ gingen Infektionsgefahren aus, bedürfe es einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe. Denn § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG schließe in der Nr. 3 ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes als mögliche Schutzmaßnahme aus. Eine Klärung dieser komplexen Rechtsfrage müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Deshalb nehme die Kammer eine reine Interessenabwägung vor. Diese falle zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der Antragsgegner habe erklärt, dass eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 03. Januar 2022 hinaus nicht geplant sei.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.