In der Pressemitteilung ist klar herauszulesen, dass die Kammern beim Landgericht Köln die Beschwerden wegen Redtube sehr ernst nehmen. Damit werden sich die betroffenen Abmahnanwälte langsam aber sicher etwas einfallen lassen müssen. Denn so einfach wie es dargestellt wurde ist es nicht. Die Kammern halten die aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich.
Auszug aus der aktuellen Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 20.12.2013
Einige Kammern, bei denen Beschwerden von Anschlussinhabern eingegangen sind, haben bereits signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten. Diese Kammern haben mitgeteilt, dass sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde. In den von diesen Kammern erteilten Hinweisen wird auch thematisiert, dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des „Streaming“ juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte.
Auch wird in der Pressemitteilung deutlich erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft Köln bereits ermittelt. Im Raum steht die Frage: Wurden die Kammern mit falschen eidesstattlichen Versicherungen getäuscht?
Auszug aus der aktuellen Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 20.12.2013
Zudem hat die Staatsanwaltschaft Köln inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen des Landgericht Köln Verdachts der Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen in den hier in Rede stehenden Verfahren eingeleitet.
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