VG Landau-Land (ots) – Die Staatsanwaltschaft Landau und das Polizeipräsidium Rheinpfalz erlangten Hinweise, dass ein in der Verbandsgemeinde Landau-Land wohnhafter 51-Jähriger Vorrichtungen für Angriffe auf Polizeibeamte hergestellt haben soll. Deswegen vollstreckten am Sonntag 08.01.2023 Polizeikräfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Landau einen Durchsuchungsbeschluss für das Wohnanwesen des Tatverdächtigen.
Bei der Durchsuchung wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, die Aufschluss über die möglicherweise geplanten Taten geben sollen. Die Ermittlungen wurden insoweit von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus (ZeT_rlp) übernommen.
Darüber hinaus wurden auch Betäubungsmittel sichergestellt. Die Ermittlungen werden insoweit von der Staatsanwaltschaft Landau geführt. Bereits im Oktober 2022 wurde bei der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses im Auftrag der Staatsanwaltschaft Landau bei dem 51-Jährigen Marihuana sichergestellt.
Der 51-Jährige wurde vorläufig festgenommen und am Montag 09.01.2023 dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Landau Untersuchungshaftbefehl wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der 51-Jährige kam in eine Justizvollzugsanstalt.
Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, der Staatsanwaltschaft Landau und der Kriminalpolizei auch zu den Planungen des Tatverdächtigen, Polizeikräfte anzugreifen, dauern weiter an.
Neben Kräften des Polizeipräsidiums Rheinpfalz waren auch Spezialkräfte des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz und Spezialeinheiten des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik an den Einsatzmaßnahmen beteiligt.
Rechtliche Hinweise:
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.